Rechtliche Betreuung
Die Anordnung einer Betreuung heißt nicht entmündigt zu sein, diese wurde 1989 mit Wirkung zu 1992 abgeschafft.
Die Anordnung dient dem Schutz der Interessen des Betroffenen. Entsprechend stellt die Gesetzesänderung mit der der Inhalt der Betreuung unter dem "Wunsch" des Betreuten gestellt wird, eine Klarstellung der Regularie aus 1989 da, die letztlich das Gleiche implizierte.
Die Aufgabe des Betreuers besteht darin, die rechtlichen Interessen seiner Klienten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten und ggfs. auch gerichtlich Geltung zu verleihen.
Maßnahmen gegen den freien Willen des Betreuten sind nicht erlaubt.