Hier finden Sie ausgewählte Entscheidungen
Grün = selbst erwirkte Entscheidung
Lila = nicht rechtskräftig entschieden / aktueller Fall
Hier finden sie teilweise die von mir erwirkten Entscheidungen (soweit die Betroffenen der anonymisierten Publikation zustimmten)
Aufgrund aktueller Entwicklungen ...
Mit dem Beitragsstabilisierungsgesetz sind für 65.000 Patienten die Medikamente entfallen. Hier erhalten Sie Hilfe.
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Fachgerichtliche Verfahren:
Sozialgericht Stralsund: S 3 KR 199/26
Festsstellungsklage gerichtet auf:
1. die Feststellung des Fortbestehens des Anspruchs auf medizinisches Cannabis aus § 31 VI SGB V (n.F.) i.V.m. Art. 2 I GG, 20 III GG (Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz) behelfsweise i.V.m. behelfsweis je i.V.m. Art. 3 I 1GrC i.V.m. Art 21 GrC; Art. 1, 2 der Richtlinie 2000/78 i.V.m. § 31 Abs. 6 SGB V (alte Fassung).
2. die Feststellung des Fortbestehens des Anspruchs auf medizinisches Cannabis aus dem Titel in Gestalt der Einigung i.V.m. dem Widerspruch (§ 86a I SGG).
3. Hilfsweise wird festgestellt, dass die vor dem 30. Juli 2026 von der Beklagten erteilte Genehmigung im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens, zur Versorgung der Klägerin mit medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Cannabisblüten für die konkret bestehende und ärztlich fortgeführte Therapie als bestehendes Rechtsverhältnis aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 20 III GG (Rückwirkungsverbot), zumindest aber wegen des Vertrauensschutzes aus
Art. 20 GG entgegen des Beitragsstabilisierungsgesetzes fortwirkt.
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Aufgrund aktueller Entwicklungen ...
Mit dem Beitragsstabilisierungsgesetz sind für 65.000 Patienten die Medikamente entfallen. Hier erhalten Sie Hilfe.
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Fachgerichtliche Verfahren:
Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern
Az.: L 6 KR 49/26 B ER
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A Sachverhalt
Die Klägerin leidet an der schweren Form der Multiplen Sklerose, Tetra Spastiken und eigenständigen weiteren Folgeerkrankungen. Aufgrund Unverträglichkeiten und zu starken Nebenwirkungen der üblichen Mittel wurde bereits 2018, 2019 bis 2024 Cannabismed. gerichtlich durhgesetzt.
Die heimliche Einflussnahme der Krankenkasse die bereits 2022 zu einem vom Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern bestätigten Unterlassungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag führte und die weitere Versorgung sicherte, bestätigte die Entscheidung der vorigen Gerichte.
Am 30.07.2026 wurde durch das Beitragsstabilisierungsgesetz der Anspruch auf Cannabisblüten beseitigt, sodass der Arzt die Verordnung nicht mehr ausstellen kann. Dabei unterließ es der Gesetzgeber Übergangsregelungen zu treffen, die sich an den Maßstäben des Grundgesetzes orientieren. Mit Ihrem Antrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die Krankenkasse zu verpflichten, die Kosten weiterhin, längstens jedoch für 6 Monate oder bis zu einer Bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten.
Die Antragstellerin begründet Ihren Anspruch mit § 31 VI SGB V (a.F.) basierend auf § 31 VI SGB V (n.F.) i.V.m. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 20 III GG (Rückwirkungsverbot/ zumindest Vertrauensschutz [Gem. BVerfG 157, 177 - 223 basiert das Rückwirkungservot außerhalb des Strafrechts auf den Vertrauensschutz - das bedeutet, dass beide Institute nebeneinander aus Art. 20 III GG hergeleitet werden])
Das Sozialgericht Stralsund lehnte den Antrag am 06.08.2026 ab, sinngemäß meint es hierzu, dass noch kein Verwalungsverfahren liefe und die Krankenkasse zunächst selbst prüfen müsse.
Dabei stützt sich das Gericht auf Entscheidungen, die vorliegend nicht im Ansatz geeignet sind dem Rechtschutzbedürfnis zu widersprechen.
Das Gericht ist weiterhin der Ansicht, dass kein Verwaltungsverfahren liefe, dabei verkennt es, dass das Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung seit 9 Jahren im laufenden Vollzug gewesen ist und durch den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung nicht aufgehobenen Bescheid noch immer wirkte.
B Beschwerde
Aufgrund der besonderen Konstellation ist fraglich, ob die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zulässig ist.
Der Anordnungsanspruch ist gegeben.
Mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Aufhebungsbescheid konstatiert das Gericht in den Übergängen der Hinweise den Fortbestand des Genehmigungsbescheides durch den eingereichten Widerspruch.
Der Grund liegt in der Anfechtungssituation, denn die Gegnerin unterließ es, den sofortigen Vollzug anzuordnen und zu begründen.
Die Antragstellerin hält dies weiterhin für unerheblich, da der Arzt als rechtlicher Laie durch die Gesetzesänderung ein eminentes Regressrisiko hat und daher das Rezept nicht als Kassenrezept ausstellen kann(und will), da für Ihm der gesetzliche Fortbestand des Leistungsanspruchs der gesetzlichen Krankenkasse nicht erkennbar ist.
Verfassungsbeschwerde
1 BvR 2400/26
Sachverhalt
Der als Bürokaufmann ausgebildete Betreuer und mithin als Buchhalter im Berufsverband der freien Buchhalter e.V. aufgenommene Antragsteller begehrte im Bereich der übertragenen Vermögenssorge den Ersatz der Aufwendungen nach § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB i.V.m. der Gebührenordnung des b.b.h.
Weiterhin begehrte der Beschwerdeführer die ehrenamtliche Betreuung bei der Bemessung der Betreuungsdauer nach einem Statuswechsel nicht zu berücksichtigen, da dies mit der Förderung des Ehrenamtes nicht vereinbar sei.
Darüber hinaus moniert der Bescherdeführer einen Ermessensausfall, da das Ausgangsgericht entgegen der Rechtsprechung des BGH kein Ermessen bei der Einstufung in die Vergütungsstufe anwandte (Hintergrund sind universitäre Zertifikate der Rechtsanwendung in dem Gebiet des Zivil- und Verwaltungsrechhts die der Prüfungsordnung Bachelor of Law unterfielen; nach BGH Rechtsprechung - gerade- für Betreuer relevant sind).
Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Novellierung des VBVG ohne die Möglichkeit der Abrechnung beruflicher Dienste als unzureichend.
Insbesondere sei der berufliche Betreuer gegebüber den subventionierten Vereinen benachteiligt, da ebd. zu der Vergütung staatliche Förderung für Personal, Büro- und Geschäftsräume erhielten. Wäre die Vergütung tatsächlich auskömmlich, wäre dies nicht nötig. Statt dessen sei zu beobachten, dass die subventionierten Vereine nach Wegfall der Gleichen schließen müssen (siehe Neustrelitz, Wismar, Waren). Was für eine Unterfinanziernug des Sektors spreche.
Weiterhin würden dem Beschwerdeführer in 6 Monaten des Betriebes geradeeinmal eine Handvoll sehr komplexer Fälle, mit Betreuungsdauer über 12 Monate übertragen (wovon 2/3 Statuswechsel waren), wordurch eine hinreichende Ausstattung des Büros mit eigener Arbeitszeit, Personal und auch örtlicher Anwesenheit ohne die Möglichkeit der Absetzung der beruflichen Dienste nach § 1877 III BGB unmöglich sei.
Der Betreuer besuchte zudem die Kurse "Verfahrenspflegschaft ipb" und "Nachlasspflegschaft ipb". Er begehrt in diesem Kontext die Abgeltung der Geltendmachung des rechtlichen Gehörs vor den Gerichten nach Stundensatz, zumindest aber der frei mit den Gerichten auszuhandelnden Pauschale des Verfahernspflegers.
Die Rechtspflege und auch das Gericht lehnten den Antrag ab und führten im Wesentlichen aus, dass es sich um eine Tätigkeit handeln müsse, die nicht von jedem ausgeführt werden kann. Damit wird im Subtext gesagt, dass jeder Buchhalter und Verfahrenspfleger werdene könne; obwohl für die erstegenannte Tätigkeit eine dreijährige Ausbildung und für die zweite Tätigkeit eine nicht näher ausgestatltete Eignung vorliegen müsse. Die Rechtspflege konstatierte hierbei, dass allein Anwälten die Abrechnung nach § 1877 III BGB gestattet sei und die Abrechnung der Tätigkeiten des Verfahrenspflegers mit der Pauschale nicht möglich sei, da es kein Ermessen hierüber gäbe. Das Gericht schloss sich dem "voll und ganz" an.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 I GG, Art. 2 I GG, Art. 3 I GG, Art. 20 III GG.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen:
Die Kostenfestsetzung der Rechtspflege in Gestalt der abgewiesenen Erinnerung, in Gestalt der abgewiesenen gerichtlichen Entscheidung, in Gestalt der abgelehnten Anhörungsrüge.
Verfahren 2026-2027
Verfahren gegen das Jugendamt Mecklenburgische Seenplatte
Rechtsgrundlagen: § 1779 BGB, § 53 SGB VIII; § 25 SGB X; § 29 VwVfG M-V; Bt Drucksache 19/24445
SV
Mit seinem Antrag auf Berücksichtigung bei der Bestellung von Vormündern und Ergänzungspfleger begrehrte der Antragsteller die Aufnahme in die Vorauswahlliste, umgangssprachlich die Aufnahme in den Auswahlpool.
Die Behörde lehnte es aufgrund einer fehlenden Ausbdildung als Sozialarbeiter ab, den Kläger in die Vorauswahlliste aufzunehmen, was nach Ansicht des Klägers ein GrundlagenVA darstellt.
Die Gegnerin erhob dabei im Rahmen der Ermittlungspflicht geschützte Sozialdaten im Sinne der DSGVO.
Um Rechtsmittel führen zu können wurde vom Kläger prompt Akteneinsicht neben Auskunft nach Art. 15 DSGVO angefordert; aber durch die Behörde abgelehnt.
Verwaltungsgerichtliche Verfahren
VG Greifswald Feststellungsklage/ SE nach Art. 82 DSGVO (1. Stufe)
Neumann ./. LK MSE
2 A 1071/26 HGW
Auch diese lehnte die Behörde ab, da es sich nach Ansicht der Behörde nicht um ein Verwaltungsverfahren handele.
I
Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos.
II
Mit Datum vom 25.05.2026 wurde Feststellungsklage vor dem VG Greifswald, mit dem Ziel das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nach dem der Kläger
1. einen Anspruch auf SE für erlittene und künftige Schäden hat und
2. Einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO hat, eingereicht.
VG Greifswald
Allgemeine Leistungsklage
(2. Stufe)
Neumann ./. LK MSE
VG Greifswald Verpflichtungsklage mit dem Ziel
der Aufnahme in die Vorauswahlliste
Neumann ./. LK MSE
SV (ergänzend)
Gesetzlich, in der Rechtsprechung aber auch Literatur sind die Eignungskriterien derart ausformuliert, dass gegen den Bewerber kein Ermittlungsverfahren anhäng sein darf, die Vermögensverhältnisse geklärt sein müssen und die persönliche Bereitschaft besteht, an der Erziehung des Mündels mitzuwirken.
Dem entgegen verweigerte das Jugendamt die Berücksichtigung, da es eine Ausbildung im Bereich Sozialarbeit verlangt.
Zudem solle der Bewerber Zertifikatskurse belegen, die gesetzlich nicht gefordert sind.
Hiergegen wendet sich der Berufsvormund.
VG Greifswald Klage gegen abgelehnte Akteneinsicht
Neumann ./. LK MSE
4 A1550/26 HGW
SV
Die Behörde lehnt sowohl den Antrag auf Berücksichtigung bei den abzugebenden Empfehlungen gegenüber dem Amtsgericht ab, da der Antragsteller nicht als Sozialarbeiter ausgebildet worden sei.
Der Leiter des ASD konstatierte hierzu im Gespräch wörtlich "Statt Jura hätten sie Soziale Arbeit studieren sollen" Das Gesetz kennt diese Anforderung nicht.
Zudem verweigert die Behörde die vollständige Akteneinsicht; insbesondere der händischen Mitschriften des Gesprächs.
I
Der Kläger richtet die Klage daher zunächst gegen die per Bescheid abgelehnte Akteneinsicht, da Rechtsmittel nicht zielgerichtet geführt werden können.
II
Über den Widerspruch (1 Jahresfrist mangels Rechtsbehelfsbelehrung) ist nicht entschieden.
III
Mit seiner Klage begehrt der Kläger zunächst die vollständige Akteneinsicht, insbesondere der händischen Mitschriften und zielgereichtet Rechtsmittel führen zu können.
Verwaltungs- und Sozialgerichtliche Verfahren 2026
Sozialgericht Stralsund
Az.: S 3 KR 128/26 ER
Arzneimittelrecht/ GKV/ Verfassungsrecht
A Sachverhalt
Die 1991 geborene Klägerin leidet an der schweren Form der Multiplen Sklerose, Tetra Spastiken und eigenständigen weiteren Folgeerkrankungen. Aufgrund Unverträglichkeiten und zu starken Nebenwirkungen der üblichen Mittel wurde bereits 2018, 2019 bis 2024 Cannabismed. gerichtlich durhgesetzt. Durch das Beitragsstabilisierungsgesetz wurde der Anspruch auf Cannabisblüten beseitigt. Dabei unterließ es der Gesetzgeber Übergangsregelungen zu treffen, die sich an den Maßstäben des Grundgesetzes orientieren.
Mit Ihrem Antrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die Krankenkasse zu verpflichten, die Kosten weiterhin, längstens jedoch für 6 Monate oder einer Bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten.
Die Antragstellerin begründet Ihren Anspruch mit § 31 VI SGB V a.F. basierend auf § 31 VI SGB V (n.F.) i.V.m. Art. 103 II GG (Rückwirkungsverbot) zumindest aber Art 103 II GG iVm Art 20 GG (Vertrauensschutz)
Mit Beschluss vom 07.08.26 wurde der Antrag abgelehnt. begründet wurde dies damit, dass noch kein Verwaltungsverfahren initiiert worden sei.
Dabei ist das Verfahren in Vollzug.
Entsprechend stellt die Entscheidung einen Totalausfall dar.
- Anrufung LSG siehe oben-
Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern
Schadenersatzklage wegen überlanger VerfahrensdauerL 11 SF 5/25 EK AS
Gem. Hinweisbeschluss wird das Verfahren voraussichtlich Erfolg haben.
Verwaltungsverfahren AsylG, AufenthG
Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Verwaltungsrecht
A SV
Der 2012 in Deutschland eingereiste Mensch wurde zunächst durch die örtliche EAE versorgt.
Dabei wurde die Notwendigkeit eines Altersgutachtens gesehen.Im Laufe der Zeit kamen Zweifel an der Einschätzung auf. Mit dem zweiten Gutachten kam es zu divergierenden Einschätzungen.
Im weiteren Verlauf wurde eine Abschiebung mangels Kooperationsverhaltens und wegen unverwertbarer Äußerungen angestoßen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konnte
Menschliches Immunglobolin "IVIG"
Arzneimittelrecht/ SGB V/ Verfassungsrecht
A Sachverhalt
Die Antragstellerin leidet an einem Antikörpermangelsyndrom, deren Ursprung weit überwiegend als Folge der MS-Basistherapie mitttels Ocrelizumab eingeordnet wird.
Auch 3Jahre nach der Beendigugn der Therapie hält der Zustand der CD- Zelldeplation an.
In der Folge kommt es immerwieder zu massivsten Infektionen, die regelmäßig zu Krankenhausaufenthalten führen und irreversiblen Schäden der MS begünstigen.
Durch Unterlassen der Vornahme einer rechtlich gebotenen Handlung des Arztes (voriger Antrag) lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme zunächst ab.
Das Widerspruchsverfahren und die Ermittlungen über die Immundefektambulanz der Charite dauern derweil an.
Amtsgericht Neubrandenburg
Zwangsvollstreckung/ Einstweiliger Rechtsschutz
SV
Der 1998 geborene Kläger bezieht ALG I und Bürgergeld. Ein Gläubiger ließ eine Forderung Zwangsvollstrecken.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz wurde erlassen, da die Erfolgsaussicht in der Hauptsache bestünde.
In der Hauptsache wurde der Auszahlbetrag entsprechend der Höhe der Nachzahlung angepasst.
Amtsgericht Greifswald
Zivilrecht/ Vertragsrecht
SV
Der beauftragte Pflegedienst der Klägerin erhöhte die eigene Vergütung um 25 % zu lasten der Klägerin.
Der Pflegedienst argumentierte mit der entsprechenden AGB- Klausel, wonach die Vergütung nach billigem Ermessen angepasst werden könne.
....
Landessozialgericht
MV
S 4 KR 9/26 ER zu S 4 KR 9/26 ER
SV siehe Ausgangsstreit
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels käme es gerade darauf an, dass dem Betroffenen keine medizinischhe Versorgung zur Verfügung stünde.
Amtsgericht Neubrandenburg
Kostenrecht der Betreuer
SV
Der Rechtsmittelführende ist seit 02/ 2026 als Berufsbetreuer registriert. DIe Sachkunde wurde 02/2025 anerkannt.
Mit seinem Festsetzungsantrag verfolgt er das Ziel, Aufwendungen nach § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB i.V.m. 277 III FamFG und gem. § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB i.V.m. Gebührenordnung des b.b.h. festzusetzen.
I Amtsgericht
1. Antrag aus 04/26
Mit Entscheidung der Rechtspflege aus 06/2026 lehnte das Gericht die Festsetzung der Aufwendungen nach § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB ab; diese seien sinngemäß mit der Pauschalverütung abgegeolten.
Die Geltendmachung der beruflichen Dienste nach § 1877 III BGB stünde allein den Anwälten zu.
2. Antrag aus 06/26
siehe 1
3. Erinnerung
Die hiergegen eingelegte Erinnerung ...
II Anhörungsrüge
Entscheidungen 2024-2025
SG Berlin - Anspruch auf Versorgung mit med. Cannabis
S 182 KR 820/19 ER
S 182 KR 1153/18
(rechtskräftig)
SV
Die 1991 geborene Klägerin leidet an der schweren Verlaufsform der Multiplen Sklerose. Behandlungsversuche mit allen Alternativen, inkl. Sativex sind wegen nicht tollerierbaren Nebenwirkungen gescheitert.
Hierauf beantragte die Klägerin und Antragstellerin die Kostenzusage für die Übernahme der Behandlungskosten nach § 31 VI SGB V.
Die Krankenkasse lehnte dies ab.
I Vorläufiger Rechtschutz
Hiernach wurde am xx erstmals und f. am xx um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Az. S 184.
Das Gericht half dem Antrag wegen des Eilbedarfs in Gestalt der Gefahr der irreversiblen Folgeschädigung ab.
II Hauptsache
In der Hauptsache wurde bis in das Jahr 2024 um die Notwendigkeit gestritten.
Die KK berief sich auf fehlende Belege des Erfolges.
Die Ärztin stufte die Verzögerung der schweren Verlaufsform als "massiven" Erfolg ein.
Entsprechend folgte der Hinweis des erkennenden Gerichts, das "die sehr umfangreiche ärztliche Stellungnahme" (ca. 8 Seiten) hier nach den Maßstäben des BSG streitentscheidend sei.
Nach Ansicht der Kammer bestünde der Anspruch fort. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verordnungen seien erfüllt.
Die Klägerin habe unzweifelhaft einen Anspruch auf Versorgung mit medizinal Cannabis, denn sie leide an der schweren Krankheit..
Die ausführliche Begründung der behandelnden Ärztin sei nicht zu beanstanden, denn andere Schmerzmittel wurden (mangels Wirkung oder wegen zu starker Nebenwirkungen bei ausbleibenden Erfolg) ausgeschlossen.
Dabei stünde dem Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfung zu.
Dass die Therapie wirkte zeigte sich auch anhand der mehrfach einstweilen durchgesetzten Anordnungen.
Als Vergleichsvorschlag wurde der Gegnerin aufgegeben die Kosten weiter zu tragen.
S 182 KR 820/19 ER
S 182 KR
LSG M-V
L 6 KR 11/23 B ER
die heimliche Einflussnahme auf die ärztliche Verordnungsweise stellt eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten dar.
(rechtskräftig)
SV
Im Rahmen der Sache S 182 KR 820/19 und S 182 KR xx hat die Krankenkasse trotz des bestandes der einstweiligen Anordnungen heimlich - das heißt ohne Wissen und Wollen der Klägerin mit Ärzten kommuniziert. Inhaltlich ging es hierbei um eine Abwendung der Verordnung des medizinischen Cannabis.
Bei der selben Klägerin wurden deren Ärzten mit Regressen gedroht und Arztpraxen mit Anfragen des medizinischen Dienstes geflutet, bis der Betrieb fast zusammenbrach (O- Ton der Berliner Ärztin).
I
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnugn wurde abgewiesen.
II
Die Hauptsache wurde durch das SG Neubrandenburg ebenfalls abgewiesen. Und mit der "Rechtsmissbrauchsklausel" versehen.
III
Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin mittels Betreuer Beschwerde zum LSG - Mecklenburg Vorpommern ein.
Die Entscheidung wurde vom LSG M-V aufgehoben und als Revisionsverfahren fortgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens räumte die Gegnerin aufgrund der Beweislast die heimlichen Gespräche mit den Ärzten ein. Die KK meinte, "die Rechtsposition der Klägerin ist hiervon aber nicht betroffen".
Nach der Entscheidung des LSG M-V ist die Rechtsposition mehrfach betroffen;
zum einen liegt in der Verhaltensweise eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus dem Versicherungsvertrag;
zum anderen greife die streitgegenständliche Handlung in geschützte Grundrechtspositionen ein,
sodass der Unterlassungsanspuch auch tituliert wurde.
L 6 KR 11/23 B ER
LSG M-V
Krankenkasse stoppt systematisch ohne Vorwarnung Zahlung des Pflegegeldes, ohne Ende der gesetzlichen Fortzahlungsfrist auslaufen zu lassen oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen
(rechtskräftig)
SV
Die Klägerin bezieht seit 2017 Pflegegeld auf Grund der Pflegebedürftigkeit, gem. § 37 I Nr. 2 SGB XI von der Beklagten.
Aufgrund der verzehrenden Erkrankung sind Krankenhausaufenthalte an der Tagesordnung, das heißt mindestens 4 pro Jahr, teils auch bedeutend häufiger.
Die Aufenthalte variieren zwischen 3 Tagen und 12 Wochen,
Die Beklagte wartet die Fortzahlungsfrist nach § 34 II 2 SGB XI allerdings nicht ab, sondern stoppt die Zahlung sofort mit bekanntwerden des stationären Aufenthalts.
I
Die hiergegen gerichtete Allgemeine Leistungsklage scheiterte vor dem SG Neubrandenburg unter Anwendung der Rechtsmissbrauchsklausel.
II
Die Klägerin vertreten durch den Betreuer verfolgten das Ziel weiter. Der Nichtzulassungbeschwerde wurde statt gegeben und als Berufungsverfahren fortgeführt.
III
Nach richterlichem Hinweis über den möglichen Ausgang des Verfahrens ging die Gegnerin den gerichtlichen Vergleich (Zahlung des ausständischen Pflegegeldes) Bedingungslos ein.
SG- Neubrandenburg
S 4 KR 9/26 ER
Krankenkasse verwährt Versicherten die gesetzliche Absicherung im Krankheitsfall ohne rechtlich determinierte Grundlage einer Mitwirkungspflicht im Kontext der Anschlussversicherung nach dem Tod eines Familienangehörigen.
SV
Der Antragsteller war vor dem Tod der Mutter familienversichert. Vor Ihrem ableben beantragte sie für den Antragsteller eine Erwerbsminderungsrente. Nach dem sie verstarb verzog der Antragsteller. Dabei hat sich der Kostenträger (Sozialhilfeträger) der KV nie geändert. Jahre später verweigerte de KK die gesetzliche Krankenversicerung mit der Begründung der fehlenden Mitwirkung. Die Sozialbehörde leistete die Krankenversicherungsbeiträge weiter.
Sowohl die Sozialleistungsbehörde als auch der Antragsteller gehen von dem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Zum einen wird dies darauf gestützt, dass die KK eine Ermittlungspflicht trifft (von Ihren Entschließungsermessen - in Form der simplen Nachfrage ggü. der Behörde nie Gebrauch gemachht wurde), zum anderen ist der Antragsteller vulnerabel, sodass auch die Regelungen der UN- BRK, ICESCR, EMRK greifen.
Der Ausschluss aus der GKV fusst einzig auf dem Argument, dass der Umzug nicht gemeldet wurde.
I
Das Sozialgericht Neubrandenburg lehnte den Antrag auf Eilrechtschutz inkl. der Vorwegnahme der Hauptsache ab.
Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen.
Das LSG wurde mit der Beschwerde angerufen.
Entscheidungen aus dem Bereich Datenschutzrecht
Kontrollverlust rechtfertigt Schadenersatz
Datenverarbeitung ohne Kundeneinwilligung
BGH Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 und ZR 223/19 Rn. 65
I ZR 222/19 Rn. 26 f.
Nach dem BGH stellt es bereits einen Schadenersatz-pfichtigen DSGVO Verstoß dar, wenn eine Apotheke ohne Einwilligung des Kunden über die Datenverarbeitung den Auftrag von Amazon ausführen lässt.
Dass der Kläger hierbei selbst Apotheke ist und auf Unterlassung, Auskunft und Schadeneratz klagt, ist hierbei unschädlich, da das gleich - Erst Recht - für betroffene Kunden gilt.
I ZR 223/19 Rn. 65
Weiterhin hat der BGH festgestellt, das auch die Begründung der Daten-verarbeitung bei Dritten (Amazon) über das Berufs-geheimnis nicht genügt.
Damit kann sich im Umkehrschluss auch nicht bei Auskunftsersuchen hierauf gestützt werden.
Unentgeltliche Auskunft durch Krankenhäuser
LG Dresden, Urteil vom 29.05.2020 - 6 O 76/20
bezieht sich auf EUGH Rs. C‑307/22 Rn. 80
In der hier streitgegenständlichen Sache machte die Klägerin Auskunftsansprüche gem. Art. 15 III DSGVO gegen eine Klinik geltend.
Die Klinik lehnte dies zunächst ab. Insbesondere sei nicht der korrekte Zeitraum (02.09 statt 02.10.) benannt. Darüber hinaus handle es sich bei den angeforderten Dokumentationen nicht um persönliche Daten im Sinne der DSGVO, sodass § 630 g BGB eingreifen würde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Schon aus den Erwägungsgründen der DSGVO ginge hervor, dass insbesondere auch die Behandlungsdokumentation von Art. 15 DSGVO erfasst sei. Insbesondere könne § 630 g BGB nicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO verdrängen.
Somit erkannte das Gericht, dass die Klägering einen Auskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hat.