Hier finden Sie ausgewählte Entscheidungen
Grün = selbst erwirkte Entscheidung
Lila = nicht rechtskräftig entschieden / aktueller Fall
Hier finden sie teilweise die von mir erwirkten Entscheidungen (soweit die Betroffenen der anonymisierten Publikation zustimmten)
Verfahren gegen das Jugendamt Mecklenburgische Seenplatte
Rechtsgrundlagen: § 1779 BGB, § 53 SGB VIII; § 25 SGB X; Bt Drucksache 19/24445
Im hiesigen Verfahren hat sich der Bewerber um die Berücksichtiung bei der Bestellung von Vormündern beworben.
Gesetzlich, in der Rechtsprechung aber auch Literatur sind die Eignungskriterien derart ausformuliert, dass gegen den Bewerber kein Ermittlungsverfahren anhäng sein darf, die Vermögensverhältnisse geklärt sein müssen und die persönliche Bereitschaft besteht, an der Erziehung des Mündels mitzuwirken.
1. Dem entgegen verweigerte das Jugendamt die Berücksichtigung, da es eine Ausbildung im Bereich Sozialarbeit verlangt. Zudem solle der Bewerber Zertifikatskurse belegen, die gesetzlich nicht gefordert sind.
Hiergegen wendet sich der Berufsvormund (der bereits in einem anderen Kreis zugelassen ist).
2. Zur Geltendmachung des Rechts wurde Akteneinsicht beantragt.
Auch dies verweigert die Behörde. Begründet wird dies damit, dass es kein förmliches Verwaltungsverfahren sei, so dass schon kein Einsichtsrecht bestehe. Auch hiergegen werden Rechtsmittl geführt.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Amtsvormundschaft als nachrangig erachtet (Bt. Drucksache 19/24445 S. 130,131, 195, 196). Durch die verlangten aber gesetzlich nicht geforderten Ausbildungsnachweise schafft die Behörde Hürden, die die Berufswahl und Berufsausübung unzulässig beeinträchtigen (Art. 12 I GG) und den Boden des geltenden Rechts verlassen. Dabei ist die Behörde an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 III GG). Ohne die Einsicht in die Akte wird die Geltendmachung des Rechts maßgeblich erschwert, da eine Überprüfung der Entscheidung, zumindest aber sonstigen hoheitlichen Maßnahme nicht effektiv (Art 19 IV GG) möglich ist.
Entscheidungen 2024-2025
SG Berlin - Anspruch auf Versorgung mit med. Cannabis
S 182 KR 820/19 ER
S 182 KR 1153/18
SV
Die 1991 geborene Klägerin leidet an der schweren Verlaufsform der Multiplen Sklerose. Behandlungsversuche mit allen Alternativen, inkl. Sativex sind wegen nicht tollerierbaren Nebenwirkungen gescheitert.
Hierauf beantragte die Klägerin und Antragstellerin die Kostenzusage für die Übernahme der Behandlungskosten nach § 31 VI SGB V.
Die Krankenkasse lehnte dies ab.
I Vorläufiger Rechtschutz
Hiernach wurde am xx erstmals und f. am xx um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Az. S 184.
Das Gericht half dem Antrag wegen des Eilbedarfs in Gestalt der Gefahr der irreversiblen Folgeschädigung ab.
II Hauptsache
In der Hauptsache wurde bis in das Jahr 2024 um die Notwendigkeit gestritten.
Die KK berief sich auf fehlende Belege des Erfolges.
Die Ärztin stufte die Verzögerung der schweren Verlaufsform als "massiven" Erfolg ein.
Entsprechend folgte der Hinweis des erkennenden Gerichts, das "die sehr umfangreiche ärztliche Stellungnahme" (ca. 8 Seiten) hier nach den Maßstäben des BSG streitentscheidend sei.
Nach Ansicht der Kammer bestünde der Anspruch fort. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verordnungen seien erfüllt.
Die Klägerin habe unzweifelhaft einen Anspruch auf Versorgung mit medizinal Cannabis, denn sie leide an der schweren Krankheit..
Die ausführliche Begründung der behandelnden Ärztin sei nicht zu beanstanden, denn andere Schmerzmittel wurden (mangels Wirkung oder wegen zu starker Nebenwirkungen bei ausbleibenden Erfolg) ausgeschlossen.
Dabei stünde dem Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfung zu.
Dass die Therapie wirkte zeigte sich auch anhand der mehrfach einstweilen durchgesetzten Anordnungen.
Als Vergleichsvorschlag wurde der Gegnerin aufgegeben die Kosten weiter zu tragen.
S 182 KR 820/19 ER
S 182 KR
LSG M-V
L 6 KR 11/23 B ER
die heimliche Einflussnahme auf die ärztliche Verordnungsweise stellt eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten dar.
SV
Im Rahmen der Sache S 182 KR 820/19 und S 182 KR xx hat die Krankenkasse trotz des bestandes der einstweiligen Anordnungen heimlich - das heißt ohne Wissen und Wollen der Klägerin mit Ärzten kommuniziert. Inhaltlich ging es hierbei um eine Abwendung der Verordnung des medizinischen Cannabis.
Bei der selben Klägerin wurden deren Ärzten mit Regressen gedroht und Arztpraxen mit Anfragen des medizinischen Dienstes geflutet, bis der Betrieb fast zusammenbrach (O- Ton der Berliner Ärztin).
I
Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnugn wurde abgewiesen.
II
Die Hauptsache wurde durch das SG Neubrandenburg ebenfalls abgewiesen. Und mit der "Rechtsmissbrauchsklausel" versehen.
III
Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin mittels Betreuer Beschwerde zum LSG - Mecklenburg Vorpommern ein.
Die Entscheidung wurde vom LSG M-V aufgehoben und als Revisionsverfahren fortgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens räumte die Gegnerin aufgrund der Beweislast die heimlichen Gespräche mit den Ärzten ein. Die KK meinte, "die Rechtsposition der Klägerin ist hiervon aber nicht betroffen".
Nach der Entscheidung des LSG M-V ist die Rechtsposition mehrfach betroffen; zum einen liegt in der Verhaltensweise eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus dem Versicherungsvertrag; zum anderen greife die streitgegenständliche Handlung in geschützte Grundrechtspositionen ein, sodass der Unterlassungsanspuch auch tituliert wurde.
L 6 KR 11/23 B ER
LSG M-V
Krankenkasse stoppt systematisch ohne Vorwarnung Zahlung des Pflegegeldes, ohne Ende der gesetzlichen Fortzahlungsfrist auslaufen zu lassen oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen
SV
Die Klägerin bezieht seit 2017 Pflegegeld auf Grund der Pflegebedürftigkeit, gem. § 37 I Nr. 2 SGB XI von der Beklagten.
Aufgrund der verzehrenden Erkrankung sind Krankenhausaufenthalte an der Tagesordnung, das heißt mindestens 4 pro Jahr, teils auch bedeutend häufiger.
Die Aufenthalte variieren zwischen 3 Tagen und 12 Wochen,
Die Beklagte wartet die Fortzahlungsfrist nach § 34 II 2 SGB XI allerdings nicht ab, sondern stoppt die Zahlung sofort mit bekanntwerden des stationären Aufenthalts.
I
Die hiergegen gerichtete Allgemeine Leistungsklage scheiterte vor dem SG Neubrandenburg unter Anwendung der Rechtsmissbrauchsklausel.
II
Die Klägerin vertreten durch den Betreuer verfolgten das Ziel weiter. Der Nichtzulassungbeschwerde wurde statt gegeben und als Berufungsverfahren fortgeführt.
III
Nach richterlichem Hinweis über den möglichen Ausgang des Verfahrens ging die Gegnerin den gerichtlichen Vergleich (Zahlung des ausständischen Pflegegeldes) Bedingungslos ein.
SG- Neubrandenburg
S 4 KR 9/26 ER
Krankenkasse verwährt Versicherten die gesetzliche Absicherung im Krankheitsfall ohne rechtlich determinierte Grundlage einer Mitwirkungspflicht im Kontext der Anschlussversicherung nach dem Tod eines Familienangehörigen.
SV
Der Antragsteller war vor dem Tod der Mutter familienversichert. Vor Ihrem ableben beantragte sie für den Antragsteller eine Erwerbsminderungsrente. Nach dem sie verstarb verzog der Antragsteller. Dabei hat sich der Kostenträger (Sozialhilfeträger) der KV nie geändert. Jahre später verweigerte de KK die gesetzliche Krankenversicerung mit der Begründung der fehlenden Mitwirkung. Die Sozialbehörde leistete die Krankenversicherungsbeiträge weiter.
Sowohl die Sozialleistungsbehörde als auch der Antragsteller gehen von dem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Zum einen wird dies darauf gestützt, dass die KK eine Ermittlungspflicht trifft (von Ihren Entschließungsermessen - in Form der simplen Nachfrage ggü. der Behörde nie Gebrauch gemachht wurde), zum anderen ist der Antragsteller vulnerabel, sodass auch die Regelungen der UN- BRK, ICESCR, EMRK greifen.
Der Ausschluss aus der GKV fusst einzig auf dem Argument, dass der Umzug nicht gemeldet wurde.
I
Das Sozialgericht Neubrandenburg lehnte den Antrag auf Eilrechtschutz inkl. der Vorwegnahme der Hauptsache ab.
Das LSG wurde mit der Beschwerde angerufen.
Entscheidungen aus dem Bereich Datenschutzrecht
Kontrollverlust rechtfertigt Schadenersatz
Datenverarbeitung ohne Kundeneinwilligung
BGH Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 und ZR 223/19 Rn. 65
I ZR 222/19 Rn. 26 f.
Nach dem BGH stellt es bereits einen Schadenersatz-pfichtigen DSGVO Verstoß dar, wenn eine Apotheke ohne Einwilligung des Kunden über die Datenverarbeitung den Auftrag von Amazon ausführen lässt.
Dass der Kläger hierbei selbst Apotheke ist und auf Unterlassung, Auskunft und Schadeneratz klagt, ist hierbei unschädlich, da das gleich - Erst Recht - für betroffene Kunden gilt.
I ZR 223/19 Rn. 65
Weiterhin hat der BGH festgestellt, das auch die Begründung der Daten-verarbeitung bei Dritten (Amazon) über das Berufs-geheimnis nicht genügt.
Damit kann sich im Umkehrschluss auch nicht bei Auskunftsersuchen hierauf gestützt werden.
Unentgeltliche Auskunft durch Krankenhäuser
LG Dresden, Urteil vom 29.05.2020 - 6 O 76/20
bezieht sich auf EUGH Rs. C‑307/22 Rn. 80
In der hier streitgegenständlichen Sache machte die Klägerin Auskunftsansprüche gem. Art. 15 III DSGVO gegen eine Klinik geltend.
Die Klinik lehnte dies zunächst ab. Insbesondere sei nicht der korrekte Zeitraum (02.09 statt 02.10.) benannt. Darüber hinaus handle es sich bei den angeforderten Dokumentationen nicht um persönliche Daten im Sinne der DSGVO, sodass § 630 g BGB eingreifen würde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Schon aus den Erwägungsgründen der DSGVO ginge hervor, dass insbesondere auch die Behandlungsdokumentation von Art. 15 DSGVO erfasst sei. Insbesondere könne § 630 g BGB nicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO verdrängen.
Somit erkannte das Gericht, dass die Klägering einen Auskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hat.