Rechtsprechung

Hier finden Sie ausgewählte Entscheidungen

Grün = selbst erwirkte Entscheidung
Lila    = nicht rechtskräftig entschieden / aktueller Fall

Hier finden sie teilweise die  von mir erwirkten Entscheidungen (soweit die Betroffenen der anonymisierten Publikation zustimmten)

Verfassungsbeschwerde

gegen das Beitragssabilisierungsgesestz BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026

Nach Abschluss der Arbeit finden betroffene Cannabis- Patienten ein Formular, mit dem sie sich an das Bundesverfassungsgericht wenden können.

Namens einer Betreuten greife ich das Gesetz mangels Übergangsregelung und Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot aus Art 103 II GG mittels der Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung von Art 1 I GG, Art. 2 II 1 GG, Art. 20 I Alt. 2 GG an.

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Fachgerichtliche Verfahren / Sozialgericht Stralsund

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Arzneimittelrecht/ GKV/ Verfassungsrecht

A Sachverhalt

Die 1991 geborene Klägerin leidet an der schweren Form der Multiplen Sklerose, Tetra Spastiken und eigenständigen weiteren Folgeerkrankungen.

Aufgrund Unverträglichkeiten und zu starken Nebenwirkungen der üblichen Mittel wurde bereits 2018, 2019 bis 2024 Cannabismed. gerichtlich durhgesetzt.

Die heimliche Einflussnahme der KK die bereits 2022 zu einem vom LSG Mecklenburg Vorpommern bestätigten Unterlassungsanspruch führte und die weitere Versorgung sicherte, bestätigte die Entscheidung der vorigen Gerichte.

Durch das Beitragsstabilisierungsgesetz wurde der Anspruch auf Cannabisblüten beseitigt, sodass der Arzt die Verordnung nicht mehr ausstellen kann. Dabei unterließ es der Gesetzgeber Übergangsregelungen zu treffen, die sich an den Maßstäben des Grundgesetzes orientieren.

Mit Ihrem Antrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die Krankenkasse zu verpflichten, die Kosten weiterhin, längstens jedoch für 6 Monate oder einer Bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten.

Die Antragstellerin begründet Ihren Anspruch mit § 31 VI SGB V a.F. basierend auf § 31 VI SGB V (n.F.) i.V.m. Art. 103 II GG (Rückwirkungsverbot).
 

Verfassungsbeschwerde

Rechtsgrundlagen: Art. 12 I GG, Art 3 I GG, Art 20 GG, Art. 2 I GG, § 10 S. 2 VBVG, § 1877 III BGB, §§ 277 II und 277 III FamFG

Sachverhalt

Der als Bürokaufmann ausgebildete Betreuer und mithin als Buchhalter im Berufsverband der freien Buchhalter e.V. aufgenommene Antragsteller begehrte im Bereich der übertragenen Vermögenssorge den Ersatz der Aufwendungen nach § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB i.V.m. der Gebührenordnung des b.b.h.

Die Rechtspflege und auch das Gericht lehnten den Antrag ab und führten im Wesenetlichen aus, dass es sich um eine Tätigkeit handeln müsse, die nicht von jedem ausgeführt werden kann. Die Rechtspflege konstatierte hierbei, dass allein Anwälten die Abrechnung nach § 1877 III BGB gestattet sei.

Das Gericht schloss sich dem "voll und ganz" an. 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 I GG, Art. 2 I GG, Art. 3 I GG, Art. 20 III GG.

Verfahren 2026-2027

Verfahren gegen das Jugendamt Mecklenburgische Seenplatte

Rechtsgrundlagen: § 1779 BGB, § 53 SGB VIII; § 25 SGB X; § 29 VwVfG M-V; Bt Drucksache 19/24445 

SV 

Mit seinem Antrag auf Berücksichtigung bei der Bestellung von Vormündern und Ergänzungspfleger begrehrte der Antragsteller die Aufnahme in die Vorauswahlliste, umgangssprachlich die Aufnahme in den Auswahlpool. 

Die Behörde lehnte es aufgrund einer fehlenden Ausbdildung als Sozialarbeiter ab, den Kläger in die Vorauswahlliste aufzunehmen, was nach Ansicht des Klägers ein GrundlagenVA darstellt. 

Die Gegnerin erhob dabei im Rahmen der Ermittlungspflicht geschützte Sozialdaten im Sinne der DSGVO. 

Um Rechtsmittel führen zu können wurde vom Kläger prompt Akteneinsicht neben Auskunft nach Art. 15 DSGVO angefordert; aber durch die Behörde abgelehnt.

Verwaltungsgerichtliche Verfahren

VG Greifswald Feststellungsklage/ SE nach Art. 82 DSGVO (1. Stufe)


Neumann ./. LK MSE
2 A 1071/26 HGW

 

Auch diese lehnte die Behörde ab, da es sich nach Ansicht der Behörde nicht um ein Verwaltungsverfahren handele.

Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos.

II

Mit Datum vom 25.05.2026 wurde Feststellungsklage vor dem VG Greifswald, mit dem Ziel das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, nach dem der Kläger 

1. einen Anspruch auf SE für erlittene und künftige Schäden hat und 

2. Einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO hat, eingereicht.

VG Greifswald 
Allgemeine Leistungsklage 
(2. Stufe)


Neumann ./. LK MSE
 

VG Greifswald Verpflichtungsklage mit dem Ziel 
der Aufnahme in die Vorauswahlliste

Neumann ./. LK MSE
 

SV (ergänzend)

Gesetzlich, in der Rechtsprechung aber auch Literatur sind die Eignungskriterien derart ausformuliert, dass gegen den Bewerber kein Ermittlungsverfahren anhäng sein darf, die Vermögensverhältnisse geklärt sein müssen und die persönliche Bereitschaft besteht, an der Erziehung des Mündels mitzuwirken.

Dem entgegen verweigerte das Jugendamt die Berücksichtigung, da es eine Ausbildung im Bereich Sozialarbeit verlangt. 

Zudem solle der Bewerber Zertifikatskurse belegen, die gesetzlich nicht gefordert sind.

Hiergegen wendet sich der Berufsvormund.

VG Greifswald Klage gegen abgelehnte Akteneinsicht  


Neumann ./. LK MSE
 

Verfahren 2026

Sozialgericht Stralsund

Arzneimittelrecht/ GKV/ Verfassungsrecht

A Sachverhalt

Die 1991 geborene Klägerin leidet an der schweren Form der Multiplen Sklerose, Tetra Spastiken und eigenständigen weiteren Folgeerkrankungen.

Aufgrund Unverträglichkeiten und zu starken Nebenwirkungen der üblichen Mittel wurde bereits 2018, 2019 bis 2024 Cannabismed. gerichtlich durhgesetzt.

Die heimliche Einflussnahme der KK die bereits 2022 zu einem vom LSG Mecklenburg Vorpommern bestätigten Unterlassungsanspruch führte und die weitere Versorgung sicherte, bestätigte die Entscheidung der vorigen Gerichte.

Durch das Beitragsstabilisierungsgesetz wurde der Anspruch auf Cannabisblüten beseitigt. Dabei unterließ es der Gesetzgeber Übergangsregelungen zu treffen, die sich an den Maßstäben des Grundgesetzes orientieren.

Mit Ihrem Antrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die Krankenkasse zu verpflichten, die Kosten weiterhin, längstens jedoch für 6 Monate oder einer Bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten.

Die Antragstellerin begründet Ihren Anspruch mit § 31 VI SGB V a.F. basieren auf § 31 VI SGB V (n.F.) i.V.m. Art. 103 II GG (Rückwirkungsverbot)
 

Zivilrecht/ Vertragsrecht
 

....

Amtsgericht Neubrandenburg



SV

Der 1998 geborene Kläger bezieht ALG I und Bürgergeld. Ein Gläubiger ließ eine Forderung Zwangsvollstrecken.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz wurde erlassen, da die Erfolgsaussicht in der Hauptsache bestünde.

In der Hauptsache wurde der Auszahlbetrag entsprechend der Höhe der Nachzahlung angepasst.

Amtsgericht Greifswald

Zivilrecht/ Vertragsrecht

SV

Der beauftragte Pflegedienst der Klägerin erhöhte die eigene Vergütung um 25 % zu lasten der Klägerin.

Der Pflegedienst argumentierte mit der entsprechenden AGB- Klausel, wonach die Vergütung nach billigem Ermessen angepasst werden könne.

....

Landessozialgericht
MV
S 4 KR 9/26 ER zu S 4 KR 9/26 ER

SV siehe Ausgangsstreit

Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels käme es gerade darauf an, dass dem Betroffenen keine medizinischhe Versorgung zur Verfügung stünde.

 

Amtsgericht Neubrandenburg

Kostenrecht der Betreuer


SV

Der Rechtsmittelführende ist seit 02/ 2026 als Berufsbetreuer registriert. DIe Sachkunde wurde 02/2025 anerkannt. 

Mit seinem Festsetzungsantrag verfolgt er das Ziel, Aufwendungen nach § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB i.V.m. 277 III FamFG und gem. § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB i.V.m. Gebührenordnung des b.b.h. festzusetzen.

I Amtsgericht 

1. Antrag aus 04/26

Mit Entscheidung der Rechtspflege aus 06/2026 lehnte das Gericht die Festsetzung der Aufwendungen nach § 10 S. 2 VBVG i.V.m. § 1877 III BGB ab; diese seien sinngemäß mit der Pauschalverütung abgegeolten.

Die Geltendmachung der beruflichen Dienste nach § 1877 III BGB stünde allein den Anwälten zu.

2. Antrag aus 06/26

siehe 1

3. Erinnerung

Die hiergegen eingelegte Erinnerung ...

II Anhörungsrüge

 

 

Entscheidungen 2024-2025

SG Berlin - Anspruch auf Versorgung mit med. Cannabis
S 182 KR 820/19 ER
S 182 KR 1153/18 
(rechtskräftig)

SV

Die 1991 geborene Klägerin leidet an der schweren Verlaufsform der Multiplen Sklerose. Behandlungsversuche mit allen Alternativen, inkl. Sativex sind wegen nicht tollerierbaren Nebenwirkungen gescheitert.

Hierauf beantragte die Klägerin und Antragstellerin die Kostenzusage für die Übernahme der Behandlungskosten nach § 31 VI SGB V.

Die Krankenkasse lehnte dies ab.

I Vorläufiger Rechtschutz

Hiernach wurde am xx erstmals und f. am xx um einstweiligen Rechtschutz ersucht. Az. S 184. 

Das Gericht half dem Antrag wegen des Eilbedarfs in Gestalt der Gefahr der irreversiblen Folgeschädigung ab.

II Hauptsache

 In der Hauptsache wurde bis in das Jahr 2024 um die Notwendigkeit gestritten. 

Die KK berief sich auf fehlende Belege des Erfolges.

Die Ärztin stufte die Verzögerung der schweren Verlaufsform als "massiven" Erfolg ein.

Entsprechend folgte der Hinweis des erkennenden Gerichts, das "die sehr umfangreiche ärztliche Stellungnahme" (ca. 8 Seiten) hier nach den Maßstäben des BSG streitentscheidend sei.

Nach Ansicht der Kammer bestünde der Anspruch fort. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verordnungen seien erfüllt. 

Die Klägerin habe unzweifelhaft einen Anspruch auf Versorgung mit medizinal Cannabis, denn sie leide an der schweren Krankheit..

Die ausführliche Begründung der behandelnden Ärztin sei nicht zu beanstanden, denn andere  Schmerzmittel  wurden (mangels Wirkung oder wegen zu starker Nebenwirkungen bei ausbleibenden Erfolg) ausgeschlossen.

Dabei stünde dem Gericht nur eine eingeschränkte Überprüfung zu.

Dass die Therapie wirkte zeigte sich auch anhand der mehrfach einstweilen durchgesetzten Anordnungen.

Als Vergleichsvorschlag wurde der Gegnerin aufgegeben die Kosten weiter zu tragen. 

S 182 KR 820/19 ER
S 182 KR 

LSG M-V
L 6 KR 11/23 B ER
die heimliche Einflussnahme auf die ärztliche Verordnungsweise stellt eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten dar.
(rechtskräftig)

SV

Im Rahmen der Sache S 182 KR 820/19 und S 182 KR xx hat die Krankenkasse trotz des bestandes der einstweiligen Anordnungen heimlich - das heißt ohne Wissen und Wollen der Klägerin mit Ärzten kommuniziert. Inhaltlich ging es hierbei um eine Abwendung der Verordnung des medizinischen Cannabis.

Bei der selben Klägerin wurden deren Ärzten mit Regressen gedroht und Arztpraxen mit Anfragen des medizinischen Dienstes geflutet, bis der Betrieb fast zusammenbrach (O- Ton der Berliner Ärztin).

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnugn wurde abgewiesen.

II

Die Hauptsache wurde durch das SG Neubrandenburg ebenfalls abgewiesen. Und mit der "Rechtsmissbrauchsklausel" versehen.

III

Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin mittels Betreuer Beschwerde zum LSG - Mecklenburg Vorpommern ein.

Die Entscheidung wurde vom LSG M-V aufgehoben und als Revisionsverfahren fortgeführt. 

Im Rahmen des Verfahrens räumte die Gegnerin aufgrund der Beweislast die heimlichen Gespräche mit den Ärzten ein. Die KK meinte, "die Rechtsposition der Klägerin ist hiervon aber nicht betroffen".

Nach der Entscheidung des LSG M-V ist die Rechtsposition mehrfach betroffen; 

zum einen liegt in der Verhaltensweise eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus dem Versicherungsvertrag;

zum anderen greife die streitgegenständliche Handlung in geschützte Grundrechtspositionen ein, 

sodass der Unterlassungsanspuch auch tituliert wurde.

L 6 KR 11/23 B ER

 

LSG M-V

Krankenkasse stoppt systematisch ohne Vorwarnung Zahlung des Pflegegeldes, ohne Ende der gesetzlichen Fortzahlungsfrist auslaufen zu lassen oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen
(rechtskräftig)
 

SV

Die Klägerin bezieht seit 2017 Pflegegeld auf Grund der Pflegebedürftigkeit, gem. § 37 I Nr. 2 SGB XI von der Beklagten.

Aufgrund der verzehrenden Erkrankung sind Krankenhausaufenthalte an der Tagesordnung, das heißt mindestens 4 pro Jahr, teils auch bedeutend häufiger.

Die Aufenthalte variieren zwischen 3 Tagen und 12 Wochen,

Die Beklagte wartet die Fortzahlungsfrist nach § 34 II 2 SGB XI allerdings nicht ab, sondern stoppt die Zahlung sofort mit bekanntwerden des stationären Aufenthalts.

Die hiergegen gerichtete Allgemeine Leistungsklage scheiterte vor dem SG Neubrandenburg unter Anwendung der Rechtsmissbrauchsklausel.

II

Die Klägerin vertreten durch den Betreuer verfolgten das Ziel weiter. Der Nichtzulassungbeschwerde wurde statt gegeben und als Berufungsverfahren fortgeführt.

III

Nach richterlichem Hinweis über den möglichen Ausgang des Verfahrens ging die Gegnerin den gerichtlichen Vergleich (Zahlung des ausständischen Pflegegeldes) Bedingungslos ein.

 

 

 

 

SG- Neubrandenburg

S 4 KR 9/26 ER

Krankenkasse verwährt Versicherten  die gesetzliche Absicherung im Krankheitsfall ohne rechtlich determinierte Grundlage einer Mitwirkungspflicht im Kontext der Anschlussversicherung nach dem Tod eines Familienangehörigen.

SV 

Der Antragsteller war vor dem Tod der Mutter familienversichert. Vor Ihrem ableben beantragte sie für den Antragsteller eine Erwerbsminderungsrente. Nach dem sie verstarb verzog der Antragsteller. Dabei hat sich der Kostenträger (Sozialhilfeträger) der KV nie geändert. Jahre später  verweigerte de KK die gesetzliche Krankenversicerung mit der Begründung der fehlenden Mitwirkung. Die Sozialbehörde leistete die Krankenversicherungsbeiträge weiter.

Sowohl die Sozialleistungsbehörde als auch der Antragsteller gehen von dem Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Zum einen wird dies darauf gestützt, dass die KK eine Ermittlungspflicht trifft (von Ihren Entschließungsermessen - in Form der simplen Nachfrage ggü. der Behörde nie Gebrauch gemachht wurde), zum anderen ist der Antragsteller vulnerabel, sodass auch die Regelungen der UN- BRK, ICESCR, EMRK greifen.

Der Ausschluss aus der GKV fusst einzig auf dem Argument, dass der Umzug nicht gemeldet wurde.


Das Sozialgericht Neubrandenburg lehnte den Antrag auf Eilrechtschutz inkl. der Vorwegnahme der Hauptsache ab.

Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen nicht bewiesene Tatsachenbehauptungen.

Das LSG wurde mit der Beschwerde angerufen.

Entscheidungen aus dem Bereich Datenschutzrecht

Kontrollverlust rechtfertigt Schadenersatz

Datenverarbeitung ohne Kundeneinwilligung

BGH Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 und ZR 223/19 Rn. 65

I ZR 222/19 Rn. 26 f.

Nach dem BGH stellt es bereits einen Schadenersatz-pfichtigen DSGVO Verstoß dar, wenn eine Apotheke ohne Einwilligung des Kunden über die Datenverarbeitung den Auftrag von Amazon ausführen lässt.
 

Dass der Kläger hierbei selbst Apotheke ist und auf Unterlassung, Auskunft und Schadeneratz klagt, ist hierbei unschädlich, da das gleich - Erst Recht - für betroffene Kunden gilt.

I ZR 223/19 Rn. 65

Weiterhin hat der BGH festgestellt, das auch die Begründung der Daten-verarbeitung bei Dritten (Amazon) über das Berufs-geheimnis nicht genügt.

Damit kann sich im Umkehrschluss auch nicht bei Auskunftsersuchen hierauf gestützt werden.

In der hier streitgegenständlichen Sache machte die Klägerin Auskunftsansprüche gem. Art. 15 III DSGVO gegen eine Klinik geltend.

Die Klinik lehnte dies zunächst ab. Insbesondere sei nicht der korrekte Zeitraum (02.09 statt 02.10.) benannt. Darüber hinaus handle es sich bei den angeforderten Dokumentationen nicht um persönliche Daten im Sinne der DSGVO, sodass § 630 g BGB eingreifen würde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Schon aus den Erwägungsgründen der DSGVO ginge hervor, dass insbesondere auch die Behandlungsdokumentation von Art. 15 DSGVO erfasst sei. Insbesondere könne § 630 g BGB nicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO verdrängen.

Somit erkannte das Gericht, dass die Klägering einen Auskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hat. 

 

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