Kindschaftssachen
Die Kindschaftssachen sind in § 151 FamFG geregelt.
Hiernach ist zunächst zwischen dem Vormund und dem Ergänzungspfleger zu unterscheiden.
Während dem Vormund alle Teile der elterlichen Sorge übertragen werden, verbleibt bei dem Ergänzungspfleger zumindest ein Teil der elterlichen Sorge bei ebd. Denkbar ist auch, dass ein naher Angehöriger zum Vormund bestellt ist. Im Übrigen gilt die gleiche Differenzierung wie bei den Vormundschaftsarten.
Ehrenamtlicher Vormund
Der ehrentamltiche Vormund führt die Vormundschaft unentgeltlich.
Er ist das Idealbild des Gegesetzgebers betreffs der Ausübung der Vormundschaft.
Dabei unterstellt der Gesetzgeber, dass der ehrenamtliche Vormund am meisten Zeit investieren würde so schon 1952 (Bt Ds. folgt )u. 1989 ( Bt Ds. folgt ), zuletzt Bt. Drucksache 19/24445.
In der Praxis dürften dies häufiger Angehörige des Kindes* (*Mündels) sein.
Der Ehrenamtliche Vormund erhält eine Aufwandspauschale per Jahr.
Vereinsvormund
Der Vereinsvormund ist nicht selbststänndig tätig, sondern steht in einem Angestellten Verhältnis zu einem Vormundschaftsverein.
Der Verein wird wiederrum durch den Vorstand kontrolliert, allerdings ist der Vormund in seinem Agieren frei von Weisung.
Die Mittel die der Verein durch die Vormundschaften generiert, sind für mildtätige Zwecke gebunden, sodass hier das Finanzamt genau hinschaut, ob die Voraussetzungen der Anerkennung im Sinne der AO vorliegen.
Die Vergütungen orientieren sich an den Vergütungsstufen des ÖD. Während der Verein die Stundensätze des VBVG geltend macht. Die hierdurch erzielten Gewinne sind letztlich Vereinseigentum.
Berufsvormund
Der Berufsvormund ist wiederrum ein selbstständiger Vormund. Häufiger handelt es sich hierbei um Sozialarbeiter/Erzieher u.ä, aber auch um juristisch vorgebildete Personen/ Rechtsanwender/Volljuristen.
In Ihrer Organisationsstruktur sind sie letztlich organisiert wie eine Praxis/Betreuungsbüro/Kanlei für Familienrecht o.ä.
Sie unterliegen dabei nicht der strikten Mittelkontrolle eines Vereins, werden aber durch die Aufsichtsbehörde überwacht (Ausnahme Anwälte).
Der Vorteil des Berufsvormunds liegt in der weitgehenden Unabhängigkeit und eigenen Organisationsstruktur.
So er den WIllen des Kindes (Mündels) mit unterstützt, kann er Namens des Kindes selbst Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familengerichts und anderer Entscheidungsträger einlegen.
Amtsvormund
Der Amtsvormund ist Teil des Jugendamtes (JA) und wird dort in Abhängigkeit beschäftigt, er ist was die Führung der Vormundschaft angeht Frei von Weisungen.
Die Amtsvormundschaft ist widerrum subsidiär, also gegenüber den anderen Vormundschaftstypen vom gesetzgerischen Willen nachrrangig ( Bt Drucksache Drucksache 19/24445 S. 129 letzter Absatz, S. 130, 132 lit. dd).
Das geht auch auf den historischen Willen des Gesetzgebers zurück, die Erziehung natürlichen Personen zu überlassen ( 1952; 1989).
Aufgrund des Mangels an Einzelvormündern (Berufsvormündern) ist dies heute wohl die häufigste Form.
Dabei handelt es sich bei dem JA primär um ein Wächteramt, dass nur solange als Vormund bestellt werden soll, bis ein geeigneter Einzelvormund gefunden wurde (Bt Drucksache Drucksache 19/24445 S. 129, S. 130, 132).
Auswahlverfahren
A Historie
Heute haben die Kinder zu Recht ein "Wahlrecht", dass vielerorts so eingerichtet ist, dass die Kinder Steckbriefe der geeigneten Anwärter lesen können oder wenn nötig vorgelesen bekommen.
Grundlage des Wahlrechts sind Art. 9 II UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.02.1992; 121, 125) und Art. 12 UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.02.1992; 121, 127), nach denen ein Kind das Recht auf Beteiligung an dem Ihn betreffenden Verfahren hat.
Das "Wahlrecht" korrespondiert dabei mit dem Recht auf Meinungsäußerung und findet seine Grenze in dem Kindswohl selbst (Ein Kind das zur Mutter zurück will während Kokain auf dem Wohnzimmertisch liegt wird nicht zu folgen sein; Anders aber wenn die Mutter therapiert wird und einen ärztlich begleitetten Entzug durchführt und eine gewisse Stabilität hergestellt ist)
1989-1992 führte diese Anbahnung auf europäischer Ebene auch zur Umwandlung des Jugendhilfesystems weg von einem eingriffsorrientiertem System hin zu einem leistungsrechtlichen System.
B Aktuelles Recht
Die Novelle des historischen Gesetzgebers führte zur Umwandlung des JWG hin zum SGB VIII. Dabei ist das Wunsch und Wahlrecht national in § 5 SGB VIII normiert worden.
Nach Absatz 1 hat das Kind das Recht, seinen Wunsch zu äußern. Die Behörde ist verpflichtet, das betroffene Kind auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
In Absatz 2 findet sich die nähere Ausgestaltung und ein Umriss des Gewichts des Wunsches des betroffenen Kindes.
Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens, aber auch der unterlassene Hinweis der Behörde stellen somit jeweils formale Verfahrensfehler bei der Auswahl dar.
II Achtung des religösen Bekenntnisses
Ein gewichtig Punkt ist - zu Recht - auch das religiöse Bekenntnis oder das Fehlen des Gleichen.
III Wille der Eltern gem. § 1778 II Nr. 2 BGB
Bei der Auswahl ist auch der wirkliche Wille und notfalls mutmaßliche Wille der Eltern zu berücksichtigen.
IV Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Kontext
Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen staatlichen Schutzauftrag zu Gunsten des Kindes ab.
Dabei wird die Ablehnung eines Vormunds durch die Eltern und kumulativ durch die Kinder als gewichtiger Grund als Teil des Kindeswohls asoziiert (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 5-9). Die Ablehnung durch zwei Beteiligte können entsprechend dem Begehr einer zu bestellenden Person/Behörde, die sich als am besten geeignet sieht, entgegengehalten werden (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 9).

Individuelle Förderung
Im Rahmen der Bestellung als Vormund soll schon nach dem gesetzgeberischen Willen der Fokus auf die Wünsche des Kindes gelegt werden.
Wie das gelingt:

Ermittlung und Förderung der Interessen
Wichtig sind zunächst die Ermittlung der Interessen des Mündels.
Hierbei kann es sich u.A. um Sportarten handeln.
Bei den meisten Kreisen gibt es aktive Sportvereine, die den Kindern einen guten Ausgleich von der Konfliktbehafteten Situation der Inobhutnahme oder aber dem Einsatz eines (ggfs. auch nur Konroll) Vormunds ermöglichen.
Für größere Mündel können dies Musikveranstaltungen, Parkour, Bands u.ä sein, die auch systemkritische Inhalte verbreiten.

was wenn ein Mündel die Interessen an einem Hobby verliert?
Grundsätzlich ist es wenig ratsam Kinder zur Teilnahme zu drängen oder gar zu zwingen.
Vielleicht gibt es ja Veränderungen die wachstumsbedingt sind, oder aber die belastende Situation schlägt sich nieder.
Hier sollte Raum geschaffen werden und -in der Geschwindigkeit des Mündel- das Gespräch gesucht werden.
Jedenfalls ist die Ablehnung von Aktivitäten zu akzeptieren.

Dialog mit den Beteiligten
In allen der Erziehung betreffenden Fragen muss ein stätiger Informationsfluss gewährleistet sein. Hiervon ist das Kind respektive der Jugendliche nicht ausgeschlossen.
In der eigenen Familienstruktur kommunizieren wir beispielsweise schon mit unserem 5 Jährigen. Hat er gute Argumente oder wiederlegt er uns sogar, folgen wir dem Wunsch/ Willen unseres Kindes.
... Mitterlweile kommt das häufiger vor...

Recht des Mündels
Im Fokus steht stets das Kindeswohl.
Das geht meines Erachtens aber nur dann, wenn man auch die Rechte des Mündels achtet. Daraus folgt auch, dass wir die Rechte im Zweifel auch gegen Wiederstände durchsetzen.
Entsprechend sollten gerade die Beteiligten eine differenzierte Form der Kommunikation finden und auch ein Streitgespräch über Theman die das Mündel bewegen führen können, wenn keine Einigkeit herrscht.
Häufige Reibungspunkte sind:
- Verbot von Musik(ern)
- Verbot von Systemkritischen Shirts
- Verbot systemkritischer (nicht indizierter) Texte
- Verbot bestimmter sozialer Kontakte
- Gebot ab einer bestimmten Zeit zurück bei der Einrichtung sein zu müssen
Erziehung und Entwicklungsförderung
Mediale Erziehung
Im Rahmen der medialen Erziehung werden Inhalte, die dem Alter und der Entwicklung des Kindes nicht entsprechen gezielt blockiert. Die altersgerechte Zugänglichkeit in Umfang und Inhalt verhindert Fehlentwicklungen des Körpers und Geistes.
Beispiele für eine geziele mediale Erziehung sind u.A. die Bereitstellung von Inhalten, die der sprachlichen Entwicklung förderlich sind und das "Herunterkommen" vom hektischen Alltag erleichtern. Für unseren Sohn ist es daher beispielsweise zum Ritus geworden, nach dem Vorlesen eine Einschlafgeschichte von Kathi Claudel über Ihren Kanal "bleib Entspannt" zu hören.
Danke für die Erlaubnis nur Verlinkung :)
Schädlich sind hingegen Inhalte, wie zum Beispiel Horrorserien und Filme, die mit einer Alerseinschränkung (bspw. FSK 16) versehen sind, aber dennoch dem Kinde mi 8 Jahren zugänglich gemacht werden.
Förderung der Entwicklung durch Erklärungen
Häufig werden Kinder in Konfliktsituationen angelogen, weil die Eltern denken, das Kind sei zu jung und könne die Tragweite, den Umfang und die Emotionen nicht verstehen. Das mag bis zu einem gewissen Umfang auch stimmen. Allerdings wird das Kind ebd. nie erlernen können, wenn hierüber nicht gesprochen wird.
Wir haben uns daher dazu entschieden auch in Konfliktsituationen entsprechend des Entwicklungsstandes des Kindes hierüber zu sprechen und erklären dies.
Die "Grundmessage" kommt dabei eigentlich immer an; sodass das Kind lernt mit Emotionen umzugehen und gesellschaftliche Verhaltensweise (kein Geschreie, keine Beleidigungen) dennoch in einem offenen Konfliktgespräch beizulegen, solange die Sachlichkeit gewahrt ist.
Freiheiten
Da "Entwicklung" nicht starr bei jedem Menschen gleich zu bemessen ist, müssen auch die persönlichen Freiheiten und Prvilegien dem jeweiligen Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein angepasst werden.
Einem Kind, das beispielsweise mit einem gewissen Alter den Schulweg allein machen will, wird ebenso zu entsprechen sein, wie einem verantwortungsbewussten Jugendlichen, der mit seinen Freunden einen Ausflug machen will.
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Behördliche Entscheidungen
- Aufnahme in den Auswahlpool der Einzelvormünder und Ergänzungspfleger - Kreis Vorpommern Greifswald- am 28.01.2026
- Aufnahme in die Vorauswahlliste der Ergänzungspfleger in Rheinland- Pfalz; Kreis Trier- Saarburg, 07.2026
- Aufnahme in die Vorauswahlliste der Ergänzungspfleger u. Umgangspfleger Oberbayern