Vormundschaft

Das Vormundschaftsrecht betrifft die Regelung der Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Mündels und vor allem die Mitwirkung bei dessen Erziehung, hin zu einem der Gemeinschaft zugewandten Wesen. Dabei kann und darf es nicht originär Aufgabe des Staates und seiner Institutionen sein, die Erziehung sicher zu stellen.

Vormundschaftstypen

Bei den Vormundschaftstypen handelt es sich um eine Unterscheidung zwischen den Organisationsoarten.

Ehrenamtlicher Vormund

Der ehrentamltiche Vormund führt die Vormundschaft unentgeltlich. Er ist das Idealbild des Gegesetzgebers betreffs der Ausübung der Vormundschaft.

Dabei unterstellt der Gesetzgeber, dass der ehrenamtliche Vormund am meisten Zeit investieren würde so schon 1952 (Bt Ds. )u. 1989 ( Bt Ds.  ), zuletzt Bt. Drucksache 19/24445.

In der Praxis dürften dies häufiger Angehörige des Kindes* (*Mündels) sein.

 

Der Ehrenamtliche Vormund erhält eine Aufwandspauschale per Jahr.

Vereinsvormund



Der Vereinsvormund ist nicht selbststänndig Tätig, sondern steht in einem Angestellten Verhältnis in einem Vormundschaftsverein. 

Der Verein wird wiederrum durch durch den Vorstand kontrolliert, allerdings ist der Vormund in seinem Agieren frei von Weisung.

Die Mittel die der Verein durch die Vormundschaften generiert, sind für mildtätige Zwecke gebunden, sodass hier das Finanzamt genau hinschaut.

Die Vergütungen orientieren sich an den Vergütungsstufen des ÖD. Während der Verein die Stundensätze des VBVG geltend macht. Die hierdurch erzielten Gewinne sind letztlich Vereinseigentum.

Berufsvormund

 

Der Berufsvormund ist wiederrum ein selbstständiger Vormund. Häufiger handelt es sich hierbei um Sozialarbeiter/Erzieher u.ä, aber auch um juristisch vorgebildete Personen/ Rechtsanwender/Volljuristen.

In Ihrer Organisationsstruktur sind sie letztlich organisiert wie eine Praxis/Betreuungsbüro/Kanlei für Familienrecht o.ä.

Sie unterliegen dabei nicht der strikten Mittelkontrolle eines Vereins, werden aber durch die Aufsichtsbehörde überwacht.

Der Vorteil des Berufsvormunds liegt in der weitgehenden Unabhängigkeit und eigenen Organisationsstruktur.

So er den WIllen des Kindes (Mündels) mit unterstützt, kann er Namens des Kindes selbst Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familengerichts einlegen.

Amtsvormund

 

Der Amtsvormund ist Teil des Jugendamtes (JA) und wird dort in Abhängigkeit beschäftigt, er ist was die Führung der Vormundschaft angeht Frei von Weisungen. 

Die Amtsvormundschaft ist widerrum subsidiär, also gegenüber den anderen Vormundschaftstypen vom gesetzgerischen Willen nachrrangig ( Bt Drucksache Drucksache 19/24445 S. 129 letzter Absatz, S. 130, 132 lit. dd).

Das geht auch auf den historischen Willen des Gesetzgebers zurück, die Erziehung natürlichen Personen zu überlassen ( 1952; 1989) .

Aufgrund des Mangels an Einzelvormündern ist dies heute wohl die häufigste Form. 

Dabei handelt es sich bei dem JA primär um ein Wächteramt.

Auswahlverfahren

I Historie

Heute haben die Kinder zu Recht ein "Wahlrecht", dass vielerorts so eingerichtet ist, dass die Kinder Steckbriefe der geeigneten Anwärter lesen können oder wenn nötig vorgelesen bekommen. 

Grundlage des Wahlrechts sind  Art. 9 II UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.02.1992; 121, 125) und Art. 12 UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.021.992; 121, 127), nach denen ein Kind das Recht auf Beteiligung an dem Ihn betreffenden Verfahren hat. 

Das "Wahlrecht" korrespondiert dabei mit dem Recht auf Meinungsäußerung und findet seine Grenze in dem Kindswohl selbst (Ein Kind das zur Mutter zurück will während Kokain auf dem Wohnzimmertisch liegt wird nicht zu folgen sein; Anders aber wenn die Mutter therapiert wird und einen ärztlich begleitetten Entzug durchführt und eine gewisse Stabilität hergestellt ist)

1990/1991 führte diese Anbahnung auf europäischer Ebene auch zur Umwandlung des Jugendhilfesystems weg von einem eingriffsorrientiertem System hin zu einem leistungsrechtlichen System. 

1) JWG zu SGB VIII

Die Novelle des historischen Gesetzgebers führte zur Umwandlung des JWG hin zum SGB VIII. Dabei ist das Wunsch und Wahlrecht national in § 5 SGB VIII normiert.

Nach Absatz 1 hat das Kind das Recht, seinen Wunsch zu äußern. Die Behörde ist verpflichtet, das Kind auf sein Wahlrecht hinzuweisen. 

In Absatz 2 findet sich die nähere Ausgestaltung und ein Umriss des Gewichts des Wunsches des betroffenen Kindes.

2) Folgen des fehlenden Wahlrechts

Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens, aber auch der unterlassene Hinweis der Behörde stellen somit jeweils formale Verfahrensfehler bei der Auswahl dar.

 

II Achtung des religösen Bekenntnisses

Ein gewichtig Punkt ist - zu Recht - auch das religiöse Bekenntnis oder das Fehlen des Gleichen.

III Wille der Eltern

Bei der Auswahl ist auch der Wille und notfalls mutmaßliche Wille der Eltern zu berücksichtigen.
 

IV Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind u.A. Verurteilungen wegen Missbrauchs, eigene Kindswohlgefährdung, Drogenmissbrauch u.Ä.

Individuelle Förderung

Im Rahmen der Bestellung als Vormund soll schon nach dem gesetzgeberischen Willen der Fokus auf die Präferenzen des Kindes gelegt werden.

Wie das gelingt:

Ermittlung der Interessen

In den meisten Kreisen gibt es aktive Sportvereine, die den Kindern einen guten Ausgleich von der Konfliktbehafteten Situation der Inobhutnahme oder aber dem Einsatz eines Kontrollvormunds ermöglichen.

was wenn das Kind den Sport ablehnt?

Grundsätzlich ist es wenig ratsam Kinder zur Teilnahme zu drängen oder gar zu zwingen. Vielleicht gibt es ja Veränderungen bei den Interessen, sodass auch die Ablehnung von Aktivitäten zu akzeptieren sind.


Dialog mit den Beteiligten

In allen der Erziehung betreffenden Fragen muss ein stätiger Informationsfluss gewährleistet sein. 

Hiervon ist das Mündel nicht ausgeschlossen.

Recht des Mündels


Im Fokus sollte stets das Kindeswohl stehen. Das geht meines Erachtens aber nur dann, wenn man auch die Rechte des Mündels achtet, die wir im Zweifel auch gegen Wiederstände durchsetzen.

Entsprechend sollten gerade die Beteiligten eine differenzierte Form der Kommunikation finden und auch ein Streitgespräch über Theman die das Mündel bewegen führen können, wenn keien Einigkeit herrscht.

Häufige Reibungspunkte sind:


- Verbot von Musik(ern)

- Verbot von Systemkritischen Shirts

- Verbot kritischer Texte

- Verbot bestimmter sozialer Kontakte

- Gebot ab einer bestimmten Zeit zurück bei der Einrichtung sein zu müssen
 

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