Vormundschaft
Das Vormundschaftsrecht befasst sich mit der Regelung der rechtlichen Angelegenheiten des Mündels und insbesondere mit der Unterstützung seiner Erziehung, um die Entwicklung zu einer verantwortungsbewussten Mitgliedschaft in der Gemeinschaft zu fördern. Es obliegt jedoch nicht primär dem Staat und seinen Institutionen, die Erziehung des Mündels zu gewährleisten. Vormundschaftstypen Die verschiedenen Typen der Vormundschaft unterscheiden sich im Hinblick auf die Art der Organisation.
Ehrenamtlicher Vormund
Der ehrentamltiche Vormund führt die Vormundschaft unentgeltlich.
Er ist das Idealbild des Gegesetzgebers betreffs der Ausübung der Vormundschaft.
Dabei unterstellt der Gesetzgeber, dass der ehrenamtliche Vormund am meisten Zeit investieren würde so schon 1952 (Bt Ds. folgt )u. 1989 ( Bt Ds. folgt ), zuletzt Bt. Drucksache 19/24445.
In der Praxis dürften dies häufiger Angehörige des Kindes* (*Mündels) sein.
Der Ehrenamtliche Vormund erhält eine Aufwandspauschale per Jahr.
Vereinsvormund
Der Vereinsvormund ist nicht selbststänndig tätig, sondern steht in einem Angestellten Verhältnis zu einem Vormundschaftsverein.
Der Verein wird wiederrum durch den Vorstand kontrolliert, allerdings ist der Vormund in seinem Agieren frei von Weisung.
Die Mittel die der Verein durch die Vormundschaften generiert, sind für mildtätige Zwecke gebunden, sodass hier das Finanzamt genau hinschaut, ob die Voraussetzungen der Anerkennung im Sinne der AO vorliegen.
Die Vergütungen orientieren sich an den Vergütungsstufen des ÖD. Während der Verein die Stundensätze des VBVG geltend macht. Die hierdurch erzielten Gewinne sind letztlich Vereinseigentum.
Berufsvormund
Der Berufsvormund ist wiederrum ein selbstständiger Vormund. Häufiger handelt es sich hierbei um Sozialarbeiter/Erzieher u.ä, aber auch um juristisch vorgebildete Personen/ Rechtsanwender/Volljuristen.
In Ihrer Organisationsstruktur sind sie letztlich organisiert wie eine Praxis/Betreuungsbüro/Kanlei für Familienrecht o.ä.
Sie unterliegen dabei nicht der strikten Mittelkontrolle eines Vereins, werden aber durch die Aufsichtsbehörde überwacht (Ausnahme Anwälte).
Der Vorteil des Berufsvormunds liegt in der weitgehenden Unabhängigkeit und eigenen Organisationsstruktur.
So er den WIllen des Kindes (Mündels) mit unterstützt, kann er Namens des Kindes selbst Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Familengerichts und anderer Entscheidungsträger einlegen.
Amtsvormund
Der Amtsvormund ist Teil des Jugendamtes (JA) und wird dort in Abhängigkeit beschäftigt, er ist was die Führung der Vormundschaft angeht Frei von Weisungen.
Die Amtsvormundschaft ist widerrum subsidiär, also gegenüber den anderen Vormundschaftstypen vom gesetzgerischen Willen nachrrangig ( Bt Drucksache Drucksache 19/24445 S. 129 letzter Absatz, S. 130, 132 lit. dd).
Das geht auch auf den historischen Willen des Gesetzgebers zurück, die Erziehung natürlichen Personen zu überlassen ( 1952; 1989).
Aufgrund des Mangels an Einzelvormündern (Berufsvormündern) ist dies heute wohl die häufigste Form.
Dabei handelt es sich bei dem JA primär um ein Wächteramt, dass nur solange als Vormund bestellt werden soll, bis ein geeigneter Einzelvormund gefunden wurde (Bt Drucksache Drucksache 19/24445 S. 129, S. 130, 132).
Auswahlverfahren
A Historie
Heute haben die Kinder zu Recht ein "Wahlrecht", dass vielerorts so eingerichtet ist, dass die Kinder Steckbriefe der geeigneten Anwärter lesen können oder wenn nötig vorgelesen bekommen.
Grundlage des Wahlrechts sind Art. 9 II UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.02.1992; 121, 125) und Art. 12 UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.021.992; 121, 127), nach denen ein Kind das Recht auf Beteiligung an dem Ihn betreffenden Verfahren hat.
Das "Wahlrecht" korrespondiert dabei mit dem Recht auf Meinungsäußerung und findet seine Grenze in dem Kindswohl selbst (Ein Kind das zur Mutter zurück will während Kokain auf dem Wohnzimmertisch liegt wird nicht zu folgen sein; Anders aber wenn die Mutter therapiert wird und einen ärztlich begleitetten Entzug durchführt und eine gewisse Stabilität hergestellt ist)
1989-1992 führte diese Anbahnung auf europäischer Ebene auch zur Umwandlung des Jugendhilfesystems weg von einem eingriffsorrientiertem System hin zu einem leistungsrechtlichen System.
B Aktuelles Recht
Die Novelle des historischen Gesetzgebers führte zur Umwandlung des JWG hin zum SGB VIII. Dabei ist das Wunsch und Wahlrecht national in § 5 SGB VIII normiert worden.
Nach Absatz 1 hat das Kind das Recht, seinen Wunsch zu äußern. Die Behörde ist verpflichtet, das betroffene Kind auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
In Absatz 2 findet sich die nähere Ausgestaltung und ein Umriss des Gewichts des Wunsches des betroffenen Kindes.
Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens, aber auch der unterlassene Hinweis der Behörde stellen somit jeweils formale Verfahrensfehler bei der Auswahl dar.
II Achtung des religösen Bekenntnisses
Ein gewichtig Punkt ist - zu Recht - auch das religiöse Bekenntnis oder das Fehlen des Gleichen.
III Wille der Eltern gem. § 1778 II Nr. 2 BGB
Bei der Auswahl ist auch der wirkliche Wille und notfalls mutmaßliche Wille der Eltern zu berücksichtigen.
IV Ausschlussgründe
Ausschlussgründe sind u.A. Verurteilungen wegen Missbrauchs, eigene Kindswohlgefährdung, Drogenmissbrauch, Vermögensverfall u.Ä.

Individuelle Förderung
Im Rahmen der Bestellung als Vormund soll schon nach dem gesetzgeberischen Willen der Fokus auf die Wünsche des Kindes gelegt werden.
Wie das gelingt:

Ermittlung und Förderung der Interessen
Wichtig sind zunächst die Ermittlung der Interessen des Mündels.
Hierbei kann es sich u.A. um Sportarten handeln.
Bei den meisten Kreisen gibt es aktive Sportvereine, die den Kindern einen guten Ausgleich von der Konfliktbehafteten Situation der Inobhutnahme oder aber dem Einsatz eines (ggfs. auch nur Konroll) Vormunds ermöglichen.
Für größere Mündel können dies Musikveranstaltungen, Parkour, Bands u.ä sein, die auch systemkritische Inhalte verbreiten.

was wenn ein Mündel die Interessen an einem Hobby verliert?
Grundsätzlich ist es wenig ratsam Kinder zur Teilnahme zu drängen oder gar zu zwingen.
Vielleicht gibt es ja Veränderungen die wachstumsbedingt sind, oder aber die belastende Situation schlägt sich nieder.
Hier sollte Raum geschaffen werden und -in der Geschwindigkeit des Mündel- das Gespräch gesucht werden.
Jedenfalls ist die Ablehnung von Aktivitäten zu akzeptieren.

Dialog mit den Beteiligten
In allen der Erziehung betreffenden Fragen muss ein stätiger Informationsfluss gewährleistet sein. Hiervon ist das Kind respektive der Jugendliche nicht ausgeschlossen.
In der eigenen Familienstruktur kommunizieren wir beispielsweise schon mit unserem 5 Jährigen. Hat er gute Argumente oder wiederlegt er uns sogar, folgen wir dem Wunsch/ Willen unseres Kindes.
... Mitterlweile kommt das häufiger vor...

Recht des Mündels
Im Fokus steht stets das Kindeswohl.
Das geht meines Erachtens aber nur dann, wenn man auch die Rechte des Mündels achtet. Daraus folgt auch, dass wir die Rechte im Zweifel auch gegen Wiederstände durchsetzen.
Entsprechend sollten gerade die Beteiligten eine differenzierte Form der Kommunikation finden und auch ein Streitgespräch über Theman die das Mündel bewegen führen können, wenn keine Einigkeit herrscht.
Häufige Reibungspunkte sind:
- Verbot von Musik(ern)
- Verbot von Systemkritischen Shirts
- Verbot systemkritischer (nicht indizierter) Texte
- Verbot bestimmter sozialer Kontakte
- Gebot ab einer bestimmten Zeit zurück bei der Einrichtung sein zu müssen
Behördliche Entscheidungen
- Aufnahme in den Auswahlpool der Einzelvormünder und Ergänzungspfleger - Kreis Vorpommern Greifswald- am 28.01.2026