Die hier bereitgestellten Informationen basieren im wesentlichen auf eine Auswertung der Kommentarliteratur und Rechtsprechung.
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung, dass Menschen die unter Betreuung -mit Einwilligungsvorbehalt- stehen, nichts mehr unterschreiben "dürften", ist dem mitnichten so.
Hierin unterscheidet sich die klassische, bis 1991 praktizierte Entmündigung maßgeblich. Denn durch das Rechtsinstitut des Einwilligungsvorbehalt kann der Betroffene die Willenserklärung noch wirksam abgeben.
Allerdings kann der Betreuer ebd, in freier Ermessensausübung ex tunc (also rückwirkend zur Abgabe der Willenserklärung) widerrufen, was alle getroffenen Maßnahmen rechtswidrig werden lässt.
Das normale Tagesgeschäft (wie beispielsweise eine Grippe- Impfung, eine Röntgen Aufnahme oder ähnliches) ist hiervon solang nicht betroffen, wie der Patient kooperiert und Erkenntnisfähig ist. Weigert sich ebd. aber dürfen Zwangsmittel ohne richterliche Genehmigung nicht umgesetzt werden.
Im Ergebnis ist es jedenfalls aus haftungsgründen geboten mit dem bestellten Betreuer zu kooperieren.
Weiterhin hat der Patient und Betreute Mensch ein Recht auf Achtung seiner Privatsphäre und Informationsfreiheit. Das heißt, er muss dem Arzt - ebenso wenig wie der Betreuer- begründen, weshalb die Betreuung besteht.
Der Arzt hat hier keinen Anspruch auf Auskunft, geschweige denn die Bestellung anzuzweifeln.
Besteht ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und unter Betreuung stehendem Mensch, wird dieser sich im laufe der Zeit selbst offenbaren. Sind Informationen für die Behandlung im konkreten Fall entscheidungserheblich, wird der Betreuer diese bereitstellen.
Im Rahmen der übertragenen Gesundheitssorge is es besonders ärgerlich, wenn der Informationsfluss nicht gewährleistet ist.
So ist häufiger zu vernehmen, dass Befunde trotz Bestellung "nur" an die überweisenden Arzt übersandt werden. Dies löst mehr an Aufwendungen aus, da immer wieder Anforderungen gestellt werden müssen.
Dabei ist der Verweis an den überweisenden Arzt bereits rechtswidrig, denn gem. BDSG und DSGVO handelt es sich bei Patientendaten um besonders sensible Daten, die ein hohen Schutz genießen. Dabei darf das Informations-selbstbestimmungsrecht aber nicht unterminiert werden. Genau das ist häufig der Fall. Denn durch den Verweise "gehen sie zum überweisenden Arzt" kommt es bezüglich der Daten zu einem Kontrollverlust. In diesen Fällen entschied der BGH bereits, dass der bloße Kontrollverlust einen Schadenersatzanspruch rechtfertigt (hierzu unter Rechtsprechung)
Insoweit wären zwei Konstellationen wünschenswert/ rechtskonform:
1. Der Patient erhält parallel zum Arzt den Befund nach Hause (bspw. bei Radiologie Praxen und anderen längerfristigen Sachen)
Bei sofortiger Diagnosestellung wie bspw. Neurologie/ Orthopädie/ Chirurgie wäre auch die Mitgabe möglich.
2. Betreuer erhält Befund hierzu parallel (Fax Nummer und elektronischer Rechtsverkehr ist angeschlossen)
Wie bereits angeschnitten sollte ein gutes Arzt- Patientenverhältnis bestehen. Geht man nach den Erwägungen des Patientenrechtesträrkungsgesetzes sollen beide Seiten "auf Augenhöhe" kommunizieren. Die Praxis zeigt leider, das viele der älteren und noch mehr der ganz jungen Ärzte lieber die Bedingungen diktieren wollen.
Das geht so nicht.
Vertraut der Patient seinem Arzt, wird er um Rat fragen und diesem in der Regel folgen oder (bei massiven Sachen) eine Zweitmeinung einholen, die auch mit dem Betreuer beraten wird (unterstützte Entscheidungsfindung), um dann mit dem Hauptbehandler hierüber zu sprechen.
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M. Neumann Institut für Familienangelegenheiten u. Verwaltung
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