Berufsbetreuung

Die Betreung kann unter anderem die folgenden Aufgabenkreise umfassen:

I      Gesundheitssorge

II     Behördenangelegenheiten/ 
        Sozialversicherungsangelegeenheiten

III     Vermögenssorge

IV    Wohnungsangelegenheiten und/oder Aufenthaltsbestimmung

V    Postangelegenheiten

VI     Widerruf von Vollmachten

I Gesundheitssorge

Die Gesundheitssorge umfasst elementar die Ermittlung der Wünsche des Betroffenen. Hieran ist der Betreuer gebunden (Ausnahmen: Akute  Selbst-[unter Willensbeeinträchtigung] und/oder Fremdgefährdung aufgrund  Krankheit, zum Beispiel: Psychose/ Wahnvorstellung/Demenz).

Anders als viele Menschen glauben, entscheidet nicht der Arzt über die Behandlung eines Menschen. Der Arzt muss den Wunsch des Betroffenen nach einer Behandlung "mit tragen" also verantworten können, nach dem Patientenrechtestärkungsgesetz sollen Ärzte und Patient "auf Augenhöhe" eine Entscheidung finden. Eine Ausnahme gilt bei Lebensgefahr oder Gefahr dauerhafter Schädigung, wenn der Wille und mutmaßliche Wille nicht ermittelbar ist. Hier muss der Arzt "vorsorglich" das Leben schützen, da der Todeseintritt nicht korrigiert werden kann. Sollte eine Patientenverfügung bei der Überprüfung gefunden werden, aus der man den Willen entnehmen kann, ist der "Eingriff" durchaus korrigierbar, ohne dass der Arzt haftbar wäre (anderes gilt nur wenn der Arzt von der letztwilligen Verfügung wusste).

Anders herum muss der Arzt Behandlungen nicht unterstützen, wenn er der Überzeugung ist, dass die Behandlung nicht hilft - und die Ansicht hierbei auf wissenschaftlichen Fakten basiert- (Beispiel: Homöopathie: Globoli gegen Krebs, siehe Urteile).

Im Rahmen beruflichen Nebenpflicht ist der Arzt weiterhin dazu verpflichtet, das Betreuungsgericht anzurufen, wenn er Zweifel an der freien Willensbildung und Entscheidungskompetenz des Betroffenen hat (siehe hierzu: Ärztekammer Nordrhein) und dieser nicht hinreichend durch Angehörige vertreten werden kann.

1. Pflicht des Arztes bei Entscheidungsspielräumen

Es gibt aber auch eindeutige Entscheidungsspielräume. Selbstredend hat der Patient und Betreute auch hier das letzte Wort, d.h. er kann eine vorgeschlagene Behandlung durchaus ablehnen, wenn er hiermit nicht einverstanden ist.

Mangelnde Informationen über die zulässigen Behandlungswege, das heißt auch die Vorenthaltung von anderen, als den vom Arzt bevorzugten Behandlungsweg, somit der Vorenthaltung von Behandlungsmöglichkeiten stellen regelmäßig einen Behandlungsfehler da (hierdurch können zum Beispiel Schadenersatzansprüche entstehen, aber auch Straftatbestände verwirklicht werden). Entsprechend wichtig ist die Analyse der Situation des Betreuten.

Bei schweren verzehrenden Erkrankungen gibt es regelmäßig entwickelte Leitlinien als Richtschnur.

a) Beispiel MS: 

Der Arzt muss pflichtgemäß alle zulässigen Wege aufzeigen. Richtschnur sind hier die sogenannten S2K- Leitlinien, aber auch anderen Texte. Der EDSS dient beispielsweise als Hilfsmittel zur prognostischen Bestimmung der Entwicklung der Krankheit, so er denn richtig und vollständig geführt wurde.

Aufgrund eigener Angehörigenversorgung seit bald 10 Jahren weiß ich dabei um die Konsequenzen der Entscheidungen und um die Tatsache das einige Ärzte trotz wissenschaftlichem Beleg der Wirksamkeit, noch immer vorurteile gegen neuere Therapien (Beispielsweise mit Cannabis) haben und versuchen die Möglichkeit auszublenden/ die Entscheidung den Betroffenen vorzuenthalten. Hat der Arzt aber die Berechtigung BtM-VO auszustellen und will beispielsweise statt der Cannabinoide Fentanyl oder Morphine aufschreiben, dürfte dies in aller Regel unzulässig sein. Höchst umstritten ist derzeit noch, wie Cannabinoide in dem Schmerzmittel-Ranking zu klassifizieren sind (m.E. aber nach Tilidin und vor Oxycodon). Verlang der Arzt hingegen, dass zunächst die "Standart- konservertiven- Therapien" versucht werden müssten (ggfs. Dopamin, Tizandin, Baclofen, Diclofenac, usw.) ist dies nicht zu beanstanden, da dies gesetzlich vorgesehen ist. Erst hiernach können Versuche mit Sativex, Dronabinol und andere hergestellte Fertigarzneimittel folgen. Die Verordnung von Cannabis Blüten setzt hierbei aufgrund des wirtschaftlichkeitsgebotes der Kassen voraus, dass es bei der Anwendung zu nicht tollerierbaren Nebenwirkungen oder mangelnder Wirksamkeit kommt. (siehe hierzu auch Rubrik: Rechtsprechung). Der Arzt wird hier sehr umfangreich Stellung nehmen müssen. Diese Stellungnahme wird gem. GoÄ vergütet, ein Muster halten wir vor.

b) ALS

 

2. Anfrage durch Betreuten / Patienten

Fragt der Patient hingegen gezielt nach der "Meinung" und "Erfahrung" des Arztes, will dieser aufgrund eines sehr wünschenswerten guten Vertrauenverhältnisses dessen Einschätzung erfahren, um dies im Rahmen eines geistigen Kontaktes wirken zu lassen, wobei der Ausgang der Entscheidung des Patienten dann dennoch "offen" ist.

3. Häufige Konfliktgebiete im Zusammenhang mit der Gesundheitlichen Versorung iVm verzehrenden Erkrankungen

Erhebliches Konfliktpotenzial bietet die rechtswidrige Speicherung von Gesundheitsdaten über die gesetzliche Frist hinaus. Dies kann sich eminent negativ auf die Behandlungsansprüche auswirken.

Beispiel:

A ist 29 Jahre alt, leidet an Multipler Sklerose (oder auch ALS, Krebs, o.ä.) mit vielfältigen Schmerzdiagnosen. Die Behandlungen mit allen üblichen Mitteln sind aufgrund schwerer untollerierbarer Nebenwirkungen nicht umsetzbar, daher wünscht sie sich Cannabinoide.

a)

Die Krankenkasse lehnt dies allerdings ab, da noch eine Behandlung wegen Drogenmissbrauchs/ Vergiftung von vor 13 Jahren gespeichert ist.

oder auch Klassiker:

b)

Die Krankenkasse zieht den MDK hinzu, der die bisherigen Krankenhäuser und Ärzte anfragt. Hierbei gibt Klinik X die Auskunft, dass eine Psychatrische/ Psychotherapeutische Behandlung bekannt ist.

3. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 

Die Rechtsprechung zum "Recht auf Vergessen I und II" untersagt die Verwertung von Daten, die über die gesetzliche Speicherdauer hinaus aufbewahrt wurden. Die Daten sind zu löschen und - letztlich- dem Anspruchsersuchen zu entsprechen. 

Als weitere Folge sind gegen die Klinik auch Schadenersatzansprüch gem. DSGVO und dem Deliktrecht zu eruieren und geltend zu machen, so der Aufgabenkreis dies umfasst.

4.

Bei all diesen Konstellationen darf man nicht vergessen, dass es sich um Menschen handelt. Diese für die Inanspruchnahme von Hilfe (im Rahmen der Therapie) oder wegen einer schweren Lebenskriese (durch Ausbleiben der Schmerzbehandlung) ein Leben lang zu bestrafen erscheint weltfremd und mit Art. 1 I GG unvereinbar.

Auf der anderern Seite schließt aktueller Drogenmissbrauch natürlich die Behandlung mit Opioiden aus.

Entsprechend zählt der Einzelfall.

2. Medikation/ Wechselwirkungen

Weiterhin hat der Betreuer mit Aufgabenkreis Gesundheitssorge regelmäßig umfassenden Zugang zu Gesundheitsunterlagen. Entsprechend folgt auch ein Abgleich der möglichen Wechselwirkungen, denn erfahrungsgemäß haben die Ärzte aufgrund der Auswirkungen des Ärztemangels oder auch mangels Informationen durch den Betroffenen häufig nicht alle verabreichten Mittel auf dem Radar, sodass hier Komplikations- Gefahr besteht.

Entsprechend wird nach der Anforderung aller Befunde ein Abgleich und auch eine Wechsel- Wirkungsprüfung mit dem Fachportal "Gelbe Liste" vorgenommen und im Zweifelsfall Rücksprache mit den Ärzten gehalten.

3. Anforderung der Heim- Dokumentation

Im Rahmen der Betreuung von Menschen in Heimen ist es zwingend notwendig, die Heimdokumentation anzufordern. 

Hieraus ergibt sich unter anderem, wann die Betreuten gewaschen, umgelagert, transferiert wurden und sonstige Leistungen erbracht oder angeboten wurden. 

Im Umkehrschluss lässt sich folglich auch nachvollziehen, ob und seit wann es zu einer Vernachlässigung gekommen ist.

Regelmäßige Besuche sind hier maßgeblich um bei unmobilen zu überprüfen, ob die Gehhilfen auch in Reichweite sind.

4. Beratung

Der Betreute ist Herr seines Körpers. Er muss mit allen getroffenen Entscheidungen leben, entsprechend ist sein Wille für den Fortgang der gesundheitlichen Versorgung allein ausschlaggebend.

Krankheiten können dazu führen, dass das Verständnis für bestimmte Abläufe im Körper aber auch für die Einschätzung des Risikos bestimmter Behandlungen oder deren Ausbleiben fehlt. 

Diese Angelegenheiten werden im persönlichen Gespräch - ggfs. und auf Wunsch des Betreuten auch mit deren Angehörigen erörtert und ggfs. mittels leichter Sprache zugänglich gemacht.

Hiernach wird die Entscheidung des Betreuten umgesetzt.

5. freiheitsentziehende Maßnahmen

Grundsätzlich bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen der gerichtlichen Anordnung.

Dabei gilt nicht der "offensichtliche" Fall des Einsperrens in einem Raum oder das Fixieren an einem Bett als Maßstab. 

Viel mehr gibt es auch subtile Wege, wie Vulnerable Menschen immer wieder ohne richterliche Anordnung de- mobilisiert werden.

Hierzu zählen: Das Entfernen von Gehhilfen (Bsp.: Rollstuhl, Rollator, Krücke) aus der Reichweite des Betreuten, die Verhinderung der Betätigung des "Ruf" Knopfes (beispielsweise in dem es in unerreichbare Höhe gehangen wird), das Hochklappen der Bettgitter, wenn der Betreute diese nicht selbst wieder runter bekommt.

Das sedieren mittels Medikamenten fällt ebenfalls hierunter (VIS Absoluta); die einzige Ausnahme bildet hier akut selbst- oder fremdgefährdendes Verhlaten. 

Diese Maßnahmen sind ohne gerichtliche Anordnung rechtswidrig. Wobei auch hiernach die Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen ist.

Als Betreuer besteht hier die Verpflichtung der unverzüglichen Abhilfe, sei es zunächst durch Gespräche mit der Geschäftsführung vor Ort oder auch bei mehrfach fruchtlosen Beanstandungen der Einschaltung der Aufsichtsbehörden.

II Behörden und Sozvers. Angelegenheiten

Häufigste Konstellation ist hier die Beantragung von Leistungen und Weiterbewilligung bei Jobcenter, Krankenkassen, Pflegekasse, Deutsche Rentenversicherung, Sozialamt.

Fruchtet ein Antrag oder Widerspruch nicht, wird der Rechtsstreit durch alle Instanzen geführt. Siehe hierzu auch "Rechtsprechung".

III Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst (ohne Einwilligungsvorbehalt) zunächst nur die Beobachtung des Zahlungsverhaltens des Betreuten und die Vertretung mit Zustimmung.

In diesem Zuge erfolgt zunächst eine Analyse der Eingänge und Ausgänge und ein Gespräch bzgl. Verbesserungspotenziale.

 

IV Wohnungsangelegenheiten/ Aufenthaltsbestimmung

Die Wohnungsangelegenheiten können unter anderem die Rückgabe einer Mietsache, als auch den Abschluss eines neuen Vertrages oder aber (wenn benannt) den Heimvertrag umfassen.

Wird ein Hausstand hierzu aufgelöst, ist es erforderlich, die Habe des Betreuten zu dokumentieren und im Sinne des Betreuten eine Verwertung zu bewirken. 

Hierzu kann in Kombination mit der Vermögenssorge auch die Herausgabe persönlicher Erinnerungsstücke an die Betreuten folgen.

V Postangelegenheiten

Die Postangelegenheiten umfassen bei Anordnung das Umleiten, Anhalten, Öffnen der Post.

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