Hier finden sie teilweise die von mir erwirkten Entscheidungen.
Krankenkasse
Nach dem SG Berlin besteht ein Anspruch auf Versorgung mit medizinal Cannabis, wenn eine schwere Krankheit besteht und nach begründeter Einschätzung keine anderen Schmerzmittel (mangels Wirkung oder wegen zu starker Nebenwirkungen) nicht zum Einsatz kommen können.
Bei der schweren Verlaufsform der Multiplen Sklerose handele es sich um eine schwere Erkrankung i.S.v. § 35 VI SGB V.
Insbesondere sei die Entscheidung der Ärztin im Sinne des § 35 VI Nr. 1b SGB V ausführlich begründet.
Dass die Therapie wirkte zeigte sich auch anhand der mehrfach einstweilen durchgesetzten Anordnungen.
Der Anspruch besteht. (Az. wird nachgetragen).
Nach einer für den Bußgeldbewehrten Abweisung der Klage gegen die KK der Betreuten durch des SG Neubrandenburg, wurde hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Die Entscheidung wurde vom LSG M-V aufgehoben und als Revisionsverfahren fortgeführt. Im Rahmen des Verfahrens räumte die Gegnerin die heimlichen Gespräche mit Ärzte ein.
Auch wurde darauf abgestellt, dass die Gegnerin Ärzten. die med. Cannabis verordneten, mit MDK Anfragen fluteten, bis der Betrieb der Praxis zum erliegen kam. Weiterhin wurde darauf abgestellt, dass den Ärzten direkt mit Regressen gedroht wurden und die Klägerin der KK nicht gestattet hat, ohne Ihr Wissen Beratungsgespräche über Ihre weitere Therapie zu führen.
Die KK meinte, "die Rechtsposition der Klägerin ist hiervon nicht betroffen".
Nach der Entscheidung des LSG M-V liegt hierin eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, sodass der Unterlassungsanspruch auch tituliert wurde. (Az wird nachgetragen)
In der hier streitgegenständlichen Sache machte die Klägerin Auskunftsansprüche gem. Art. 15 III DSGVO gegen eine Klinik geltend.
Die Klinik lehnte dies zunächst ab. Insbesondere sei nicht der korrekte Zeitraum (02.09 statt 02.10.) benannt. Darüber hinaus handle es sich bei den angeforderten Dokumentationen nicht um persönliche Daten im Sinne der DSGVO, sodass § 630 g BGB eingreifen würde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Schon aus den Erwägungsgründen der DSGVO ginge hervor, dass insbesondere auch die Behandlungsdokumentation von Art. 15 DSGVO erfasst sei. Insbesondere könne § 630 g BGB nicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO verdrängen.
Somit erkannte das Gericht, dass die Klägering einen Auskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hat.
Kontrollverlust rechtfertigt Schadenersatz
I ZR 222/19 Rn. 26 f.
Nach dem BGH stellt es bereits einen Schadenersatz-pfichtigen DSGVO Verstoß da, wenn eine Apotheke ohne Einwilligung des Kunden über die Datenverarbeitung den Auftrag von Amazon ausführen lässt.
Dass der Kläger hierbei selbst Apotheke ist und auf Unterlassung, Auskunft und Schadeneratz klagt, ist hierbei unschädlich, da das gleich - Erst Recht - für betroffene Kunden gilt.
I ZR 223/19 Rn. 65
Weiterhin hat der BGH festgestellt, das auch die Begründung der Daten-verarbeitung bei Dritten (Amazon) über das Berufs-geheimnis nicht genügt.
Damit kann sich im Umkehrschluss auch nicht bei Auskunftsersuchen hierauf gestützt werden.
In der hier streitgegenständlichen Sache machte die Klägerin Auskunftsansprüche gem. Art. 15 III DSGVO gegen eine Klinik geltend.
Die Klinik lehnte dies zunächst ab. Insbesondere sei nicht der korrekte Zeitraum (02.09 statt 02.10.) benannt. Darüber hinaus handle es sich bei den angeforderten Dokumentationen nicht um persönliche Daten im Sinne der DSGVO, sodass § 630 g BGB eingreifen würde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Schon aus den Erwägungsgründen der DSGVO ginge hervor, dass insbesondere auch die Behandlungsdokumentation von Art. 15 DSGVO erfasst sei. Insbesondere könne § 630 g BGB nicht den Anspruch aus Art. 15 DSGVO verdrängen.
Somit erkannte das Gericht, dass die Klägering einen Auskunftsanspruch über die Behandlungsdokumentation hat.
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