Vormundschaft
Das Vormundschaftsrecht betrifft die Regelung der Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Mündels und vor allem die Mitwirkung bei dessen Erziehung, hin zu einem der Gemeinschaft zugewandten Wesen. Dabei kann und darf es nicht originär Aufgabe des Staates und seiner Institutionen sein, die Erziehung sicher zu stellen.
Ehrenamtlicher Vormund
Der ehrentamltiche Vormund führt die Vormundschaft unentgeltlich. Er ist das Idealbild des Gegesetzgebers betreffs der Ausübung der Vormundschaft.
Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der ehrenamtliche Vormund am meisten Zeit investieren würde ( ).
In der Praxis dürften dies häufiger Angehörige des Kindes* (*Mündels) sein.
Vereinsvormund
Der Vereinsvormund ist nicht selbststänndig Tätig, sondern steht in einem Angestellten Verhältnis in einem Vormundschaftsverein.
Der Verein wird wiederrum durch durch den Vorstand kontrolliert, allerdings ist der Vormund in seinem Agieren frei von Weisung.
Die Mittel die der Verein generiert, sind für mildtätige Zwecke gebunden.
Berufsvormund
Der Berufsvormund ist wiederrum ein selbstständiger Vormund. Häufiger handelt es sich hierbei um Sozialarbeiter/Erzieher u.ä, aber auch um juristisch vorgebildete Personen.
Amtsvormund
Der Amtsvormund ist Teil des Jugendamtes und wird dort in Abhängigkeit beschäftigt, er ist was die Führung der Vormundschaft angeht Frei von Weisungen.
Die Amtsvormundschaft ist widerrum subsidiär, also gegenüber den anderen Vormundschaftstypen vom gesetzgerischen Willen nachrrangig ( Bt Drucksache Drucksache 19/24445 S. 129 letzter Absatz, S. 130, 132 lit. dd).
Das geht auch auf den historischen Willen des Gesetzgebers zurück, die Erziehung natürlichen Personen zu überlassen ( 1952) .
Aufgrund des Mangels an Einzelvormündern ist dies heute wohl die häufigste Form.
Auswahlverfahren
I Historie
Heute haben die Kinder zu Recht ein "Wahlrecht", dass vielerorts so eingerichtet ist, dass die Kinder Steckbriefe der geeigneten Anwärter lesen können oder wenn nötig vorgelesen bekommen.
Grundlage des Wahlrechts sind Art. 9 II UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.02.1992; 121, 125) und Art. 12 UN Kinderrechtskonvention (BgBl Nr. 6 v. 21.021.992; 121, 127), nach denen ein Kind das Recht auf Beteiligung an dem Ihn betreffenden Verfahren hat. Das "Wahlrecht" korrespondiert dabei mit dem Recht auf Meinungsäußerung und findet seine Grenze in dem Kindswohl selbst.
1990/1991 führte diese Anbahnung auf europäischer Ebene auch zur Umwandlung des Jugendhilfesystems weg von einem eingriffsorrientiertem System hin zu einem leistungsrechtlichen System.
1) JWG zu SGB VIII
Die Novelle des historischen Gesetzgebers führte zur Umwandlung des JWG hin zum SGB VIII. Dabei ist das Wunsch und Wahlrecht in § 5 SGB VIII normiert.
Nach Absatz 1 hat das Kind das Recht, seinen Wunsch zu äußern. Die Behörde ist verpflichtet, das Kind auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
In Absatz 2 findet sich die nähere Ausgestaltung und ein Umriss des Gewichts des Wunsches des betroffenen Kindes.
2) Folgen des fehlenden Wahlrechts
Die Nichtberücksichtigung des Kindeswillens, aber auch der unterlassene Hinweis der Behörde stellen somit jeweils Verfahrensfehler bei der Auswahl dar.
II Achtung des religösen Bekenntnisses
III Wille der Eltern
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