Dienstleistungen
Kreditorenbuchhaltung
Aufgrund der Inflation ist es von größter Bedeutung die Fremdmittel im Blick zu halten, da schon ein Anstieg weniger Prozentpunkte des Leitzinses die Belastung eines Unternehmens massiv erhöhen kann.
Entsprechend ist eine kontinuierliche Überwachung und ggfs. Reduktion der Fremdmittel zur Vermeidung von Engpässen von höchstem Belang. Damit der Auftraggeber ebd. beurteilen und entscheiden kann, zeigen wir die Kennzahlen und Ihre Entwicklung bildlich auf.
Debitorenbuchhaltung
Unter dem Label Debitorenbuchhaltung verbuchen wir nicht nur die Geschäftsvorfälle, sondern übernehmen auf Wunsch auch die Rechnungslegung und das Mahnwesen (bis zum Versand der Mahnungen) im Namen des Auftraggebers.
Lohnbuchhaltung
Im Rahmen der Beauftragung der betrieblichen Lohnbuchhaltung übernehmen nehmen wir:
- die Anmeldung der Lohnsteuer beim Finanzamt
- die Verbuchung der Krankmeldung inkl. Mitteilung an die Krankenkasse
- die Regelung der Sozialversicherungsangelegenheiten
- Die Berechnung des Pfändungsfreibetrags
- im Falle der Vollmacht- Erteilung die Anweisung ebd. vom Konto
- im Falle der Vollmacht- Erteilung die Anweisung des Lohns
und seiner Beiträge (Arbeitgeber/Arbeitnehmeranteil)
Betriebs- und
Vermögensgutachten /
InSO Gutachten
Die öfffentliche Gutachter- Bestellung erfolgt über den DGuSV e.V.; hier können Sie den Fortbestand der öffentlichen Bestellung abfragen.
Probe- Exemplare können von den abrufenden Gerichten ggfs. auch unter Übersendung von Fallfragen angefordert werden.
1. Insolvenzgutachten
Ein Insolvenzgutachten ist das vom Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren angeforderte Gutachten eines Sachverständigen.
Es dient dazu, dem Gericht eine belastbare Entscheidungsgrundlage darüber zu geben, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse abzuweisen oder Sicherungsmaßnahmen anzuordnen sind.
a) Gesetzliche Grundlage
Die Bestellung eines Sachverständigen erfolgt im Insolvenzeröffnungsverfahren regelmäßig nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO.
Der Sachverständige prüft insbesondere:
ob Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InSO),
ob das Schuldnervermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich deckt,
ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,
bei Unternehmen: ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Die gerichtliche Prüfung betrifft vor allem die Insolvenzgründe gem. §§ 17-19 InSO:
b) Kosten
Die Kosten werden nach dem JVEG berechnet.
Durch das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ist es derzeit nicht möglich eine Beauftragung zur Vornahme der Umsatzsteurevoranmeldung zu veranlassen (Hierzu: BFH, Urteil vom 07.06.2017 - II R 22/15).
Dem gegenüber ist die Verbuchung der Steuern und implizit der Geltendmachung im Rahmen der Rechnungslegung ebenso gestattet, wie die Erbringung der Lohnbuchhaltung inkl. der Lohnsteuervoranmeldung. (BFH, Urteil vom 07.06.2017 - II R 22/15).
Auch wenn ein Teil der Literatur zu Recht davon ausgeht, dass die Umsatzsteuervoranmeldung von den ausgebildeten kaufmännischen Berufen ebenfalls abgewickelt werden kann, ist dies aufgrund der Gesetzeslage derzeit nicht möglich.
Umsatzsteuervoranmeldung




Die Kosten unserer Mandatierung richten sich nach der b.b.h. Gebührentabelle
(mit Ausnahme Gutachten)
Lohnbuchhaltung/ Personalabrechnung
33,-
Debitoren/Kreditorenbuchhaltung/Rechnungslegung
49,50
Kosten-/Leistungsrechnung
59,00
Individuelle Erstellung eines Kontenplans
33,-
Terminkoordinierung/Sekretariatstätigkeiten
33,-
InSO Gutachten Privatpersonen nach JVEG ca.
zwischen 180 - 350
InSO Gutachten KMU nach JVEG ca.
ab 250,-