Dienstleistungen

Kreditorenbuchhaltung

Aufgrund der Inflation ist es von größter Bedeutung die Fremdmittel im Blick zu halten, da schon ein Anstieg weniger Prozentpunkte des Leitzinses die Belastung eines Unternehmens massiv erhöhen kann.

Entsprechend ist eine kontinuierliche Überwachung und ggfs. Reduktion der Fremdmittel zur Vermeidung von Engpässen von höchstem Belang. Damit der Auftraggeber ebd. beurteilen und entscheiden kann, zeigen wir die Kennzahlen und Ihre Entwicklung bildlich auf.

Debitorenbuchhaltung

Unter dem Label Debitorenbuchhaltung verbuchen wir nicht nur die Geschäftsvorfälle, sondern übernehmen auf Wunsch auch die Rechnungslegung und das Mahnwesen (bis zum Versand der Mahnungen) im Namen des Auftraggebers.

 

 

 

Lohnbuchhaltung

Im Rahmen der Beauftragung der betrieblichen Lohnbuchhaltung übernehmen nehmen wir: 

 

- die Anmeldung der Lohnsteuer beim Finanzamt
(BFH, Urteil vom 07.06.2017 - II R 22/15)

- die Verbuchung der Krankmeldung inkl. Mitteilung an die Krankenkasse

- die Regelung der Sozialversicherungsangelegenheiten

- Die Berechnung des Pfändungsfreibetrags

- im Falle der Vollmacht- Erteilung die Anweisung ebd. vom Konto

- im Falle der Vollmacht- Erteilung die Anweisung des Lohns

und seiner Beiträge (Arbeitgeber/Arbeitnehmeranteil) 

 

Einte DATEV Schnittstelle ist im Branchenprogramm vorhanden.

 

 

 

Betriebs- und 
Vermögensgutachten /
InSO Gutachten

Die öfffentliche Gutachter- Bestellung erfolgt über den DGuSV e.V.; hier können Sie den Fortbestand der öffentlichen Bestellung abfragen.

Probe- Exemplare können von den abrufenden Gerichten ggfs. auch unter Übersendung von Fallfragen angefordert werden.

 

1. Insolvenzgutachten

 

Ein Insolvenzgutachten ist das vom Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren angeforderte Gutachten eines Sachverständigen. 

 

Es dient dazu, dem Gericht eine belastbare Entscheidungsgrundlage darüber zu geben, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse abzuweisen oder Sicherungsmaßnahmen anzuordnen sind.

 

a) Gesetzliche Grundlage

Die Bestellung eines Sachverständigen erfolgt im Insolvenzeröffnungsverfahren regelmäßig nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO. 

 

Der Sachverständige prüft insbesondere:

 

ob Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InSO),

ob das Schuldnervermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich deckt,

ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,

bei Unternehmen: ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

 

Die gerichtliche Prüfung betrifft vor allem die Insolvenzgründe gem. §§ 17-19 InSO:

 

b) Kosten

Die Kosten werden nach dem JVEG berechnet. 

 

2. Vermögensgutachten als Privatauftrag

 

Die Frage der Vermögensbewertung kann sich auch im Rahmen der Festsetllung der Kreditwürdigkeit stellen. Nach der Entscheidung des EuGH (Rs: C-634/21- Schufa Holding) sind automatisierte Entscheidung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Personen - wie es durch die Schufa und deren Vertragspratner üblich ist - unzulässig.

 

Für eine Bewertung ist daher stets der Einzelfall und die Berwertung durch einen Menschen notwendig.

 

Zur Feststellung der Kredtiwürdigkeit kann daher das bisherige Zahlungsverhalten, die Gesamtlast der Verbindlichkeiten, der Beruf, aber auch die Nachfrage des Berufs am Arbeitsmarkt maßgeblich sein.

 

Bei umfangreichen Fragestellungen und Aufwand richten sich die Kosten nach dem JVEG, bei weniger umfangreichen Fällen nach der b.b.h. Gebührentabelle.

 

 

 

Die Kosten unserer Mandatierung richten sich nach der b.b.h. Gebührentabelle
(mit Ausnahme Gutachten)

Lohnbuchhaltung/ Personalabrechnung

33,- /h

Debitoren/Kreditorenbuchhaltung/Rechnungslegung

49,50 /h (Mindestsatz) / ggfs. Berechnung nach Masse als Pauschale

Kosten-/Leistungsrechnung

59,00 /h

Individuelle Erstellung eines Kontenplans

33,- /h

Terminkoordinierung/Sekretariatstätigkeiten

33,- /h

InSO Gutachten Privatpersonen nach §§ 9 IV 1 , 8, 5, 7-12  JVEG 

zwischen 180 - 350 (geschätzt)

InSO Gutachten KMU nach §§ 9 IV 1 , 8, 5, 7-12 JVEG 

ab 250,- (geschätzt)

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